Zurückbehaltungsrecht bei unrichtiger Rechnung: Korrekte Rechnung zuerst – Geld danach!

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Besteller bei einer unrichtigen Rechnung die Zahlung vollständig zurückhalten darf, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 273 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht muss aktiv ausgeübt werden. Anschließend schließt es den Eintritt des Verzugs aus. Die Entscheidung adressiert typische Konflikte bei Werklohn und Dienstleistungsverträgen und schafft Klarheit zur Trennung von Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Das Urteil ist revisionszulassungsbedingt noch nicht höchstrichterlich bestätigt, setzt aber klare Eckpunkte für die Praxis (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026, Az. 12 U 138/25).

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Besteller bei einer unrichtigen Rechnung die Zahlung vollständig zurückhalten darf, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Rechtsgrundlage ist § 273 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht muss aktiv ausgeübt werden. Anschließend schließt es den Eintritt des Verzugs aus. Die Entscheidung adressiert typische Konflikte bei Werklohn und Dienstleistungsverträgen und schafft Klarheit zur Trennung von Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Das Urteil ist revisionszulassungsbedingt noch nicht höchstrichterlich bestätigt, setzt aber klare Eckpunkte für die Praxis (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026, Az. 12 U 138/25).

Was bedeutet das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bei falscher Rechnung?

Zunächst ordnet das Gericht den Anspruch auf Rechnungsberichtigung als vertragliche Nebenpflicht ein, wenn die Rechnung objektiv falsch ist und ein berechtigtes Interesse an der Korrektur besteht, etwa für die steuerliche Geltendmachung. Ferner genügt eine bloße Gutschrift nicht, wenn sie nicht schriftlich bestätigt ist, keinen eindeutigen Bezug auf die Ursprungrechnung herstellt und den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht klar ausweist. Überdies kann der Besteller die Zahlung bis zur Erteilung einer korrekten Rechnung vollständig zurückhalten, sofern er sich ausdrücklich auf § 273 BGB beruft und Zahlung Zug um Zug anbietet. Insofern gilt, dass Fälligkeit und Durchsetzbarkeit auseinanderfallen können.

Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht automatisch wirkt. Es muss klar und aktiv erklärt werden. Infolgedessen ist bis zur Berichtigung der Rechnung kein Verzugszins mehr geschuldet.

Zahlung vollständig zurückhalten bis zur Rechnungsberichtigung

Das OLG Hamm bejaht den Einbehalt des gesamten Rechnungsbetrags. Des Weiteren lehnt der Senat die Beschränkung auf einen bloßen Druckzuschlag ab. Maßgeblich ist, dass nur der Unternehmer die Rechnung korrigieren kann und der vollständige Einbehalt das wirksamste Mittel ist, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erreichen. Ferner erkennt der Senat keinen Widerspruch zu § 650g BGB und zu den Sonderregeln des § 641 Abs. 3 BGB für Mängel, weil es um unterschiedliche Interessenlagen geht.

So schützen Auftraggeber und Unternehmen ihre Position

Für Auftraggeber bedeutet die Entscheidung, dass sie bei erkennbar falscher Rechnung die Zahlung vollständig zurückhalten dürfen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Dafür ist erforderlich, die Einrede aus § 273 BGB ausdrücklich zu erklären und ein Zug‑um‑Zug‑Angebot zu machen.

Beispielsweise kann die Erklärung wie folgt lauten:

„Ich mache von meinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB Gebrauch, bis Sie die Rechnung [genaue Bezeichnung] korrigiert haben und ich diese begleichen kann.“

Darüber hinaus sollten die fehlerhaften Positionen konkret benannt und die Kommunikation dokumentiert werden. Infolgedessen werden Verzugsrisiken reduziert und die Abrechnung sachlich geklärt.

Für Unternehmen und Handwerksbetriebe folgt daraus, Einwände zur Rechnung strukturiert zu prüfen und zeitnah eine korrigierte, nachvollziehbare Rechnung zu erstellen. Des Weiteren sollte die Berichtigung die Ursprungrechnung eindeutig referenzieren und den tatsächlich geschuldeten Betrag klar ausweisen. Überdies sind unklare Gutschriften zu vermeiden, wenn sie den zahlbaren Betrag nicht unmittelbar erkennen lassen. Anschließend lassen sich Mahnläufe und Verzugszinsen rechtssicher steuern und unnötige Streitigkeiten verhindern.

Fazit: Anspruch auf korrekte Rechnung als Nebenpflicht und Wirkung auf den Verzug

Unsere Kanzlei prüft Rechnungen kurzfristig, formuliert wirksame Zurückbehaltungs- und Zug‑um‑Zug‑Erklärungen, verhandelt Berichtigungen und gestaltet rechtssichere Faktura- und Mahnprozesse. So senken wir Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken und sorgen für zügige, belastbare Lösungen.

Sollten auch Sie von einer unberechtigten Rechnungsforderung betroffen sein, können Sie sich direkt, unkompliziert und vertrauensvoll an uns wenden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und setzten uns für Sie ein.

Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per E-Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch (0931/22222) zur Verfügung.

Domenic Ipta
Domenic Ipta Rechtsanwalt
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