Ersatzfahrzeug

Ein nachdenklicher Mann steht an einem beschädigten Auto in der Stadt, während im Hintergrund ein Ersatzfahrzeuge mit sichtbarer Beschriftung ‚MIETWAGEN‘ geparkt ist. Die Szene wirkt sachlich und zeigt die Situation nach einem Verkehrsunfall.

Ich bin Geschädigte(r) in einem Verkehrsunfall – habe ich Anspruch auf einen Ersatzfahrzeug?

Als Geschädigte(r) in einem Verkehrsunfall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, sofern Ihr Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher bzw. fahrbereit ist.

Welchen Anspruch habe ich alternativ?

Alternativ haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung dafür, dass Sie Ihren PKW nicht nutzen konnten – man spricht von einem Nutzungsausfall.

Warum kann es sinnvoll sein, den Nutzungsausfall anstatt eines Ersatzfahrzeuges zu wählen?

In manchen Situationen kann es durchaus sinnvoll sein, den Nutzungsausfall dem Ersatzfahrzeug vorzuziehen. Sie erhalten einen bestimmten Geldbetrag pro Tag, den Sie Ihren PKW nicht nutzen konnten. Der Gesamtbetrag den Sie erhalten ist dann in einigen Fällen höher, als die Mietwagenkosten, weil viele Mietwagenunternehmen für längere mietzeiträume Rabatte gewähren.

Außerdem können Sie das aus dem Nutzungsausfall erhaltene Geld völlig frei verwenden, d.h., dass Sie davon z.B. ein Mietfahrzeug zahlen, andere Verkehrsmittel nutzen oder aber das Geld auch Anderweitig verwenden können. Geld zu erhalten ohne tatsächliche Kosten zu haben ist auch dann von Vorteil, wenn die Schuldfrage bezüglich des Unfallhergangs noch nicht abschließend geklärt ist. Falls Sie keinen Anspruch haben sollten können Sie den erhaltenen Geldbetrag zurückerstatten und bleiben nicht auf den Kosten für einen Mietwagen sitzen.

Wie wird der Nutzungsausfall bemessen?

Häufig wird zur Bemessung des Nutzungsausfalls die sogenannte Schwacke-Liste herangezogen. Es ist jedoch auch möglich, dass das Gericht auf andere Bemessungsgrundlagen zurückgreift.

Die Schwacke-Liste ist eine Tabelle, die Fahrzeuge anhand bestimmter Merkmale, wie Ausstattung oder Antrieb in eine Fahrzeugkategorie von A-L einordnet. Das Fahrzeugalter wird insoweit berücksichtigt, als dass Fahrzeuge, die 5 Jahre alt oder älter sind eine Kategorie niedriger und Fahrzeuge die bereits zehn Jahre alt oder älter sind zwei Kategorien niedriger eingestuft werden. Für Nicht-PKW gibt es separate Einordnungslisten.

Anhand dieser Gruppe wird dann ein Nutzungsausgleich festgelegt. Beispielsweise ist für gruppe A ein Nutzungsausgleich von 23,00 EUR pro Tag vorgesehen, während der Besitzer eines Fahrzeugs in Kategorie L einen Nutzungsausgleich von 175,00 EUR pro Tag erhält.

Wie lange habe ich entsprechende Ansprüche?

Der Anspruch besteht für die Zeit, die für die Erstellung eines Gutachtens benötigt wird (meist höchstens 14 Tage), eine angemessene Bedenkzeit danach (ca. einen bis maximal drei Tage). Danach haben Sie zudem nach Anspruch für den Zeitraum der Reparatur bzw. in dem Fall, dass im Gutachten ein Totalschaden festgestellt wird für den Zeitraum, den die Neubeschaffung bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Die meisten Gerichte sprechen Ihnen hierfür nochmal höchstens 14 Tage Zeit zu, sollten Sie also einen Neuwagen mit langer Lieferzeit bestellen, müssen Sie dies berücksichtigen.

Wann kann der Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug bzw. Nutzungsausfall gekürzt werden?

Sie dürfen nur ein Mietfahrzeug wählen, dass in etwa dem Standard Ihres Fahrzeuges entspricht, andernfalls drohen Kürzungen.

Falls Sie ein weiteres Fahrzeug (Zweitwagen) besitzen, müssen Sie nachweisen bzw. begründen können, warum dieses nicht Anstelle des verunfallten Fahrzeugs genutzt werden konnte.

Wenn Sie z.B. weil Sie bei dem Unfall verletzt wurden kein Fahrzeug nutzen können haben Sie zwar einige zusätzliche Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, etc.), jedoch keinen Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn Sie durch lange Aufschiebungen von Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung den Anschein erwecken, dass Sie das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen wollen (sogenannter fehlender Nutzungswille).

Wenn Sie im Alltag nur wenige und kurze Fahrten tätigen (Fahrleistung unter 20 km pro Tag), dann müssen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen. Die Kosten dafür können Sie dann geltend machen.

Wenn Sie Gewerbetreibend sind und durch die Nichtnutzung des Fahrzeugs Gewinneinbußen haben können Sie diese, nicht aber zusätzlich Mietwagenkosten oder einen Nutzungsausfall fordern.

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Julian Pfeil
Julian Pfeil Rechtsanwalt
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