Vernünftige Einzelfallbetrachtung? Straßenverkehrsbehörden verhängen oftmals voreilig ein Fahrverbot
Selbst aber wenn der Bußgeldbescheid nicht rechtsfehlerhaft ist bzw. sein sollte, und ein Fahrverbot im Raum steht, muss dies noch nicht bedeuten, dass trotzdem ein Fahrverbot tatsächlich verwirkt. In Fällen, in welchen Ihnen eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird, muss stets geprüft werden ob der Zurechnungszusammenhang tatsächlich besteht oder nicht einfach von der Straßenverkehrsbehörde wegen mehrfacher Voreintragungen ein Fahrverbot ins Blaue hin verhängt wurde. Oftmals zeigt sich nämlich bei genauer Betrachtung der Voreintragungen, dass keine Beharrlichkeit gegeben ist. Auch ist exakt zu prüfen, ob ein Regelverstoß gegeben ist, welcher ein Fahrverbot rechtfertigt.
Manchmal kommt es auch in Betracht, dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden darf, weil daraus für den Betroffenen eine unbillige Härte erwächst. Dies können – gerade bei Selbständigen, Freiberuflern, Außendienstmitarbeitern oder LKW-Fahrern – Fälle der Existenzgefährdung sein d. h. dass durch das Fahrverbot die Existenz des Betroffenen auf dem Spiel steht, was z. B. bei einer Kündigung der Fall sein kann. Zu denken ist auch daran, dass Rechtfertigungsgründe eingreifen können, welche ein Fahrverbot oder den gesamten Bußgelbescheid zu Fall bringen.
Seit Januar 2009 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten, welcher die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstößen verschärft hat. Zwar wurde die Dauer der Fahrverbote nicht angehoben, jedoch wurden die Geldbußen wesentlich erhöht.
Wir vertreten Sie kompetent, damit es Ihnen nicht passiert, dass auch Sie einem fehlerhaften Bußgeldbescheid aufsitzen!