Grundlagen des Gestaltungsmissbrauchs
Von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO spricht der Gesetzgeber, wenn
a) eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
b) zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
Was ist eine unangemessene Gestaltung?
Eine Steuergestaltung in diesem Kontext meint einen Sachverhalt, der zu einer niedrigen Steuerlast führt. Dies kann bedeuten, dass Gewinne lediglich in andere Jahre verschoben werden. Oder natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet wird, die einen niedrigeren Steuersatz haben. Zu diesem Zweck ändern auch Unternehmen ihre Rechtsform, oder der Firmensitz wird ins Ausland verlegt.
Unangemessen ist diese Gestaltung und deshalb ein Gestaltungsmissbrauch, wenn es keine „wirtschaftlichen und beachtlichen Gründe“ gibt.
Beispiele für Gestaltungsmissbrauch
Dies ist etwa die Kettenschenkung. Es gibt im Erbschaftssteuerrecht Freibeträge je Person. Schenkt nun Person A an Person B einen Betrag, den diese dann sogleich weiterverschenkt oder sogar weiterschenken muss, liegt in der Regel ein Gestaltungsmissbrauch, eine Umwegschenkung, vor.
Eine Gründung einer Kapitalgesellschaft nur zu dem Zweck, einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden, kann ein Gestaltungsmissbrauch sein. Kann, denn es gibt Varianten, die gerichtlich geprüft und nicht beanstandet wurden.
Gibt es auch Fälle von Gestaltungsmissbrauch, die nicht nach § 42 AO zu beurteilen sind?
Ja. § 42 AO ist eine Regelung, die sehr allgemein gehalten ist. In einzelnen Gesetzen gibt es speziellere Vorschriften zur Missbrauchsvermeidung, so zum Beispiel in § 22 UmwStG. Gibt es solche Spezialvorschriften, wird die Frage eines Gestaltungsmissbrauchs nach diesen speziellen Voraussetzungen geprüft.
Fazit: Prüfung und Absicherung durch Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht ist dringend anzuraten
Wir haben uns bemüht, hier keine Fachbegriffe zu verwenden, wir möchten unsere Mandanten ebenso kompetent wie auch verständlich beraten. Wenn der Gesetzgeber allerdings eine Vielzahl von vagen, unbestimmten Begriffen verwendet, fällt eine Abgrenzung selbst Fachleuten sehr schwer. Rechtsunkundigen wird es in der Regel nicht möglich sein, die von ihm gewünschte Gestaltung belastbar einzuordnen. Hier helfen wir gerne und stehen beratend zur Seite. Für unsere Mandanten ist dies zugleich eine wertvolle Absicherung, nicht später mit dem Finanzamt in einen Konflikt zu geraten.
Kompetente Beratung durch unsere Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuer- und Steuerstrafrecht
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