Anzeigepflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 30 ErbStG

Grundlagen der Anzeigepflicht

Gemäß § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) besteht eine Anzeigepflicht, wenn man eine Schenkung oder eine Erbschaft erhält. Diese Pflicht betrifft sowohl Erben als auch Beschenkte und soll sicherstellen, dass steuerpflichtige Vorgänge der Finanzverwaltung gemeldet werden. Unter Umständen kann auch der Schenker gemeinsam mit den Beschenkten zur Anzeige verpflichtet sein.

Wann besteht die Anzeigepflicht?

Die Anzeigepflicht besteht jedenfalls, wenn der Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung den gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro.

Wenn eine Schenkung oder Erbschaft die Freibeträge unterschreitet, ist umstritten, ob auch hier bereits eine Anzeigepflicht entstehen kann. Generell kann gesagt werden, dass eine Anzeige notwendig wird, umso näher der erhaltene Betrag an die Freibetragsgrenze heranreicht. Die konkrete Notwendigkeit einer Anzeige des Finanzamts ist – auch unter Berücksichtigung möglicher Vorschenkungen – im Einzelfall zu prüfen.

Was ist anzuzeigen?

Anzuzeigen sind der Erwerb von Todes wegen (Erbschaften), Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen. Die Anzeige muss die Höhe und Art des Erwerbs sowie das Verhältnis zum Erblasser oder Schenker umfassen. Zu melden sind auch Schenkungen und Erbschaften, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrfach erfolgen und in ihrer Gesamtsumme den Freibetrag überschreiten.

Wie erfüllt man die Anzeigepflicht?

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des steuerpflichtigen Vorgangs beim zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen. Hierfür gibt es entsprechende Formulare, die ausgefüllt und mit den notwendigen Nachweisen versehen werden müssen. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden und Fristen einzuhalten.

Folgen bei Nichtbeachtung

Eine Nichtanzeige oder verspätete Anzeige kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, darunter Geldbußen und die Nachzahlung der fälligen Steuer, einschließlich Zinsen. Zudem kann es zur Einleitung eines steuerlichen Strafverfahrens kommen.

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist ein wichtiger Bestandteil des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Erben und Beschenkte sich frühzeitig über ihre Pflichten informieren und die notwendigen Schritte unternehmen. Eine rechtzeitige und korrekte Anzeige beim Finanzamt ist hierbei unerlässlich.

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Rechtsanwalt Nils Bergert
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