Überlassung von Ladestationen an Arbeitnehmer: Wann bleibt die Wallbox steuerfrei?

Immer mehr Arbeitgeber möchten ihre Arbeitnehmer bei der Elektromobilität unterstützen – zum Beispiel durch die Überlassung einer Ladestation am privaten Wohnsitz. Steuerlich ist dabei entscheidend, ob die Wallbox nur zur Nutzung überlassen oder dauerhaft an den Arbeitnehmer übertragen wird.

Darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladestation zur privaten Nutzung an seinem Wohnsitz überlassen?

Ja, die Überlassung einer Ladestation für den Arbeitnehmer zur Nutzung an dessen Wohnsitz ist möglich.

Ladestation Arbeitgeber

Entsteht hier ein geldwerter Vorteil?

Ja, es entsteht dem Grunde nach ein geldwerter Vorteil, der aber nach §3 Nr. 46 EstG steuerbefreit ist. Aber aufgepasst: Der verbrauchte Strom am Wohnsitz des Arbeitnehmers unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach §3 Nr. 46 EstG.

Welche Kosten fallen hierunter?

Folgende Kosten fallen darunter:

Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und verlegen eines Starkstromkabels.

Muss der Arbeitgeber im Lohnkonto bestimmte Aufzeichnungen führen?

Nein, steuerfreier Strom und steuerfreie zur Nutzung überlassene Ladestationen müssen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Wer ist Eigentümer der Wallbox?

In dieser Konstellation bleibt der Arbeitgeber Eigentümer der Wallbox. Der Arbeitnehmer erhält die Ladestation lediglich zur Nutzung.

Gibt es auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladestation überträgt?

Wenn der Arbeitgeber das Eigentum auf den Arbeitnehmer überträgt, entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil ist nicht nach §3 Nr. 46 EstG steuerbefreit, sondern unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Alternativ zur individuellen Besteuerung kann ein solcher geldwerter Vorteil nach §40 (2) S. 1 Nr. 6 EstG mit 25% pauschal versteuert werden.

Gibt es hierzu Voraussetzungen?

Ja, es muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers inkl. Umsatzsteuer. Durch die Anwendung der pauschalen Steuer führt dies zur Sozialversicherungsfreiheit.

Beispiel: Übereignung einer Wallbox als Bonus

Die Kosten für die Ladestation betragen 1.000 €. Der Arbeitgeber möchte nun dem Arbeitnehmer einen Bonus geben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für seine herausragende Leistung. Der Arbeitgeber überlegt sich, wie er das steuerlich am besten darstellt:

Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer müssen hier brutto 2.000 € einsetzen zzgl. 20% AG-Anteile zur SV = 2.400 € – damit der Arbeitnehmer sich die Ladestation i.H.v. 1.000 € leisten kann.

Alternativ kann der Arbeitgeber die 1.000 € mit 25% Pauschalsteuer versteuern. Somit belaufen sich die Gesamtkosten auf 1.250 €

Durch die Anwendung der Pauschalsteuer-Regelung spart sich der Arbeitgeber 2.400 abzgl. 1.250 € = 1.150,00 €.

sebastian egidy

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