Grundsteuerbescheid erhalten? Was tun, wenn die Grundsteuer plötzlich viel höher ist?

Viele Eigentümer in Bayern sind entsetzt: Die neue Grundsteuer ist da, und die Beträge haben sich teilweise vervielfacht. In vielen Gemeinden wurden zusätzlich die Hebesätze erhöht, sodass die Belastung noch stärker spürbar wird. Doch was steckt hinter der neuen Berechnung? Und gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken?

 

Warum ist meine Grundsteuer so stark gestiegen?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern das neue Grundsteuermodell. Es basiert nicht mehr auf den früher verwendeten Einheitswerten, sondern auf einem Flächenmodell. Das bedeutet: Entscheidend für die Grundsteuer ist jetzt die Größe des Grundstücks und der Gebäudefläche – nicht mehr der Wert des Grundstücks.

In vielen Fällen hat diese Umstellung zu erheblichen Steuersteigerungen geführt. Besonders betroffen sind Eigentümer von großen Flächen oder Gebäuden mit hoher Nutzfläche, da die bisher günstigen Einheitswerte nicht mehr berücksichtigt werden.

Besorgter Blick auf die Grundsteuer – Wenn Zahlen zur Belastung werden

Ist die neue Grundsteuer überhaupt verfassungsgemäß?

Die Rechtmäßigkeit der neuen Berechnung wurde bereits gerichtlich überprüft. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass das bayerische Grundsteuermodell nicht gegen die Verfassung verstößt. Allerdings sind weitere Verfahren anhängig, unter anderem vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesfinanzhof. Somit bleibt abzuwarten, ob sich in Zukunft noch Änderungen ergeben.

Welche Bescheide kann ich bekommen?

Das Finanzamt erlässt zunächst die Grundlagenbescheide, die für die Gemeinden bindend sind und die Steuerberechnung festlegen. Dazu gehören:

  • Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge (bei Grundsteuer B für das Grundvermögen) und Bescheid über den Grundsteuerwert (bei Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen): Diese Bescheide bestimmen den steuerlichen Wert des Grundstücks und bilden die Grundlage für den anschließenden Grundsteuermessbescheid.
  • Grundsteuermessbescheid: Hier wird der Grundsteuermessbetrag berechnet, indem eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert angewendet wird.
  • Bescheid über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags: Falls sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden erstreckt, wird der ermittelte Grundsteuermessbetrag auf die betreffenden Gemeinden aufgeteilt.

Auf Grundlage dieser Bescheide erlässt die jeweilige Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Dieser legt die tatsächlich zu zahlende Steuer fest, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert wird.

Kann ich gegen meinen Grundsteuerbescheid Einspruch/Widerspruch einlegen?

Grundsätzlich ja, aber meistens hat er keine Aussicht auf Erfolg. Ein Widerspruch ist nur dann erfolgversprechend, wenn der Grundsteuerbescheid rechtswidrig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der falsche Hebesatz angewendet wurde, die Angaben aus dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht oder falsch übernommen wurden. In der Regel stimmen jedoch alle Angaben.

Ist ein Einspruch gegen Grundlagenbescheide des Finanzamtes noch möglich?

In den meisten Fällen ist die Einspruchsfrist für den Grundlagenbescheid bereits abgelaufen. Falls innerhalb der Frist kein Einspruch eingelegt wurde, ist dieser Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Was kann ich trotz Bestandskraft tun?

Auch wenn Ihr Grundlagenbescheid bestandskräftig ist, gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren.

  • Überprüfen der Grundlagenbescheide: Fehlerhafte Angaben in der Steuererklärung, insbesondere zu Wohn- und Nutzflächen oder zur Nutzungsart, können dazu führen, dass Ihre Steuer zu hoch angesetzt wurde. Falls nachweisbare Fehler vorliegen, kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Korrektur beim Finanzamt beantragt werden.
  • Antrag auf Grundsteuererlass im Einzelfall: In bestimmten Fällen kann die Grundsteuer teilweise oder sogar vollständig erlassen werden.

Falls Ihr Grundstück nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann und dadurch Einkommenseinbußen entstehen, kann ein Erlass von bis zu 50 % der Grundsteuer wegen erheblicher Ertragsminderung beantragt werden. Ist der Ertrag komplett weggefallen, kann die Steuer sogar zu 100 % erlassen werden, z.B. Leerstehende Mietwohnungen, für die sich nachweislich kein Mieter finden lässt

Falls die neue Grundsteuer zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führt, kann in besonderen Fällen eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen beantragt werden.

Bayern hat zusätzlich zur bundesweiten Regelung eigene Möglichkeiten für einen Grundsteuererlass geschaffen (Art. 8 BayGrStG). Hier kann eine Erstattung beantragt werden, wenn durch den Systemwechsel eine unangemessen hohe Steuerbelastung entstanden ist.

Wie können wir Ihnen helfen?

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Grundsteuer korrekt berechnet wurde oder ob eine Reduzierung möglich ist, unterstützen wir Sie gerne!

  • Wir prüfen Ihre Grundlagenbescheide und Steuerbescheide.
  • Wir analysieren, ob eine nachträgliche Berichtigung beim Finanzamt möglich ist und helfen Ihnen bei der Antragstellung

Kontaktieren Sie uns in diesem Fall gerne telefonisch oder per E-Mail. Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwaelting Valeria Schmidt
Valeria Schmidt Rechtsanwältin
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