Teilnahmerecht Sportveranstaltung

Das Teilnahmerecht an Sportveranstaltungen ist häufig ein umstrittenes Thema. Es kollidieren hier die Autonomie der Sportverbände und die Vorschriften im staatlichen Recht. Besonders im Leistungssport, wo es für die betroffenen Sportler um den Lebenstraum geht, kam es hier schon zu zahlreichen prominenten Beispielen, die bis zur höchsten Instanz der Sportgerichtsbarkeit, dem „Court of Arbitration for Sport“ (CAS) oder auch bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgetragen wurden. Auch im Amateursport stellen sich in diesem Bereich aber immer wieder rechtliche Fragen zum Teilnahmerecht einzelner Athlethen. Zuletzt erstritt der Italiener Daniele Biffi vor dem EuGH sein Teilnahmerecht an den Deutschen Leichtathletikmeisterschaften. Auch Sperren durch Verbände können aber zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Nachfolgend werden wir Ihnen verschiedene Fälle aufzeigen, in denen Sportler sich dagegen zur Wehr gesetzt haben, dass man sie zu Wettbewerben nicht zugelassen hat. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, unterstützen wir Sie gerne. Aufgrund der Tätigkeit im Sportrecht als Schwerpunkt, haben wir genau die Expertise, die sie benötigen.

Prominente Beispiele

Aus den zahlreichen prominenten Beispielen, welche auch in den Medien umfassend diskutiert wurden, sollen hier einige vorgestellt werden, um mögliche Gründe für eine Streitigkeit über das Teilnahmerecht von Sportlern an Wettkämpfen zu verdeutlichen.

Caster Semanya ist eine südafrikanische Leichtathletin und Ausnahmeerscheinung in ihrem Sport. Sie hat zeitweise die Wettkämpfe über 800m dominiert und mit außergewöhnlichen Abständen gewonnen. Eine Diskussion über ihre Leistungen gab es bereits von Beginn an. Grund hierfür ist eine genetische Besonderheit, die zu erhöhten Testosteronwerten bei Semanya führt.

In der Folge wurden bei den Leichtathletikverbänden Testosterongrenzen für die Teilnahme eingeführt, nachdem Untersuchungen scheinbar gezeigt hatten, dass diese zu einem unfairen Wettbewerbsvorteil führen. Die genaue Grenzziehung ist hierbei jedoch weiterhin umstritten und dieses Thema wird den Spitzensport wohl in diversen Disziplinen noch weitere Jahre beschäftigen. Nicht zuletzt erhält diese Diskussion auch durch die Teilnahme von Transgender-Athleten eine neue Dynamik, wie zuletzt das Beispiel von Laurel Hubbard bei den Olympischen Spielen in Tokio zeigte.

Der Fall von Charles Friedek liegt schon etwas zurück. Er wollte an den Olympischen Spielen 2008 in Peking teilnehmen. Der Verband nominierte ihn jedoch nicht, weil nach dessen Auffassung die notwendige Leistung für die Erfüllung der Qualifikationsnorm von Friedek nicht erfüllt war. Es folgte eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung um die Auslegung der Verbandsnormen, welche dieser Entscheidung zugrunde lagen. 2015 gewann Friedek letztlich den Rechtsstreit, wobei das Teilnahmerecht aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erreichbar war. Zumindest Schadensersatz von über 100.000 EUR erhielt Friedek jedoch in der Folge seines gerichtlichen Erfolgs.

Das Startrecht von Athlethen mit Prothesen bei „regulären“ Wettkämpfen, insbesondere den Olympischen Spielen, ist bereits seit mehreren Jahren ein viel diskutiertes Thema. Bei den Olympischen Spielen 2012 in London nahm mit Oscar Pistorius erstmals ein Athlet mit Prothese teil – nachdem ihm dies 2008 noch verweigert wurde.

Die Debatte, ob die High-Tech-Prothesen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, hält jedoch bis heute an. Markus Rehm, deutscher paralympischer Weitspringer und Sprinter, wollte ebenfalls an den Olympischen Spielen teilnehmen. Seine Teilnahme an den olympischen Spielen in Tokio 2021 scheiterte jedoch aufgrund der ablehnenden Entscheidung des CAS bezüglich seiner erhobenen Klage. Mit seiner ersprungenen Qualifikationsweite von 8,62 m hätte er den Wettkampf bei den Olympischen Spielen gewonnen.

Claudia Pechstein ist eine der erfolgreichsten deutschen Wintersportlerinnen und die einzige Athletin, die an acht olympischen Spielen teilgenommen hat. In Ihrer Karriere wurde sie 2009 mit einer zweijährigen Sperre wegen eines vermeintlichen Doping-Verstoßes belegt. Zunächst resultierte hieraus ein Rechtsstreit über Beweismaßstäbe im Anti-Doping-Verfahren. Dieser endete mit einer Niederlage von Pechstein vor dem CAS, obwohl ein Gutachten vorgelegt wurde, dass die festgestellten erhöhten Werte auf einer vererbten Blutanomalie beruhen.

Nach Ablauf der Sperre klagte Pechstein erneut vor den deutschen Zivilgerichten. In diesem Prozess konnten dann auch zwischenzeitlich bekannt gewordene Tatsachen berücksichtigt werden. In diesem Verfahren erzielte sie teilweise Erfolge, wobei sich die rechtliche Frage dahingehend verschoben hat, inwiefern die zivilen Gerichte in die Verbandsautonomie und die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit eingreifen können. Nachdem der BGH die Klage von Pechstein zunächst abgewiesen hatte, entschied das Bundesverfassungsgericht im Juni 2022 zugunsten von Pechstein, sodass der Prozess vor dem Oberlandesgericht München wieder aufgenommen wurde und Pechstein weiterhin Aussicht auf Schadensersatz hat.

Autonomie der Verbände und deren Grenzen

Die Grundlage für die Beschränkung des Zugangs zu Sportveranstaltungen und der Definition von Teilnahmevoraussetzungen liegt in der Verbandsautonomie. Diese ist den Sportverbänden durch das Grundgesetz zugewiesen, sie können sich hier auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aus diesem Grund dürfen die Sportverbände grundsätzlich eigene Regeln erlassen und selbst den Zugang zu ihren eigenen Wettbewerben regulieren.

Bei der Definition dieser Zulassungskriterien kommt den Sportverbänden ein Ermessensspielraum zu, aufgrund ihrer bestehenden Fachkompetenz über die Notwendigkeit von Beschränkungen für die Erreichung der Zielsetzung zu entscheiden. Dieser ist zwar nur beschränkt durch die Gerichte überprüfbar, jedoch entbindet dieser die Verbände nicht von jeglicher gesetzlicher Bindung.

Die Grenzen der Verbandsautonomie finden sich in den Grundrechten der Sportler und auch den europäischen Regelungen zur Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen (insbesondere in Art. 101 AEUV). Die angemessene Berücksichtigung dieser Grenzen sind stets durch die Gerichte überprüfbar und können zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses führen.

Die genaue Kompetenzverteilung zwischen Gerichten und Sportverbänden ist weiterhin umstritten, wie auch die oben angeführten Beispiele zeigen. Es kommt noch hinzu, dass die bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarungen in vielen Sportverbänden die weitere Frage aufwerfen, bis wohin eine ausschließliche Zuständigkeit der Sportgerichte besteht und wo die Zuständigkeit staatlicher Gerichte beginnt.

Verwandter Fall: Ausschluss aus dem Casino

Auch in ähnlichen Konstellationen können die beschriebenen Fragestellungen die Gerichte beschäftigen. In einem konkreten Fall hat ein halbprofessioneller Poker-Spieler sein Teilnahmerecht am Glücksspiel in einem österreichischen Casino eingeklagt.

Nach regelmäßigen hohen Gewinnen im Casino hatte dieses dem erfahrenen Poker-Spieler die weitere Teilnahme an den im Casino durchgeführten Spielen versagt. Aufgrund dieses Teilnahmeverbots und bestehender Casino-Monopole in Österreich sind ihm nach der Klagebegründung erheblich Einnahmen entgangen. Ein anderes Casino ist für ihn nicht erreichbar.

Auch er beruft sich insbesondere auf die europäischen Grundfreiheiten, die ihm ein Teilnahmerecht gewähren und das Casino nach Auffassung der Klagebegründung an einem Teilnahmeverbot hindern sollen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fragestellungen bezüglich Sportrecht sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Sollte Sie von einer Teilnahme ausgeschlossen worden sein oder wünschen Beratung zu diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich an uns. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.