Wie wird die Nutzungsüberlassung bei Nichtmitgliedern umsatzsteuerlich besteuert?
Die Entgelte, die der Tennisverein für die Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen und Tennishallen von Nichtmitgliedern erzielt, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19% (§12(1) UstG), da mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift die Leistungen steuerpflichtig sind.
Des Weiteren ist es dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen
Woran erkennt man die Zuordnung zum Geschäftsbetrieb?
Hier ist der Wettbewerbsgedanke zu gewerblichen Anbietern ausschlaggebend
Wie wird die Nutzungsüberlassung bei Mitgliedern umsatzsteuerlich besteuert?
Das von den Mitgliedern erhobene Nutzungsentgelt für Tennisplätze und Tennishallen ist in dem Zweckbetrieb eigener Art zu erfassen. Hier ist ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7% anzuwenden. (§12(2) Nr 8 UstG).
Woran erkennt man die Zuordnung zum Zweckbetrieb?
Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamteinrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (in dem Fall also das Tennis spielen)
Beispiel:
Der Tennisverein Rot-Weiß überlässt die Halle an Mitglieder und Nichtmitglieder für ein Nutzungsentgelt für je 14 € netto/Stunde.
Somit müsste ein Nichtmitglied dann 14€ +19% USt = 16,66 €
Und ein Mitglied 14€ + 7% USt= 14,98 € zahlen.