Schneeräumpflicht Schmerzensgeld

Schnee und Glätte sorgen in der Winterzeit immer wieder für gefährliche Situationen. Neben Verkehrsunfällen besteht eine hohe Gefahr für Fußgänger und Fahrradfahrer, auf eisglatten Wegen oder Einfahrten zu stürzen und sich zu verletzen. Gehwege und Zufahrten können durch winterliche Witterung schnell zu gefährlichen Eisflächen werden. Hier kommt es schnell zu Stürzen mit Verletzungen. Sollten Sie betroffen sein, hilft Ihnen unsere Abteilung Medizinrecht/Personenschaden gerne. Kontaktieren Sie uns daher direkt:

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Im nachfolgenden Beitrag erklärt Ihnen unsere Expertin für Schadensrecht, Rechtsanwältin Susanna Schäfer, welche Rechte Sie haben, wenn Sie einen Unfall durch Vernachlässigung der Streu- und Schneeräumpflicht erlitten haben.

Wann besteht eine Räum- und Streupflicht?

Die winterliche Räum- und Streupflicht greift, wenn eine allgemeine Glätte auf Straßen oder Gehwegen vorliegt. Sobald jedoch eine allgemeine Glättegefahr und auch Glättebildung vorliegt, müssen Räum- und Streuarbeiten veranlasst werden. Bei Schneefall besteht dann eine „Schneebeseitigungspflicht“. Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen gilt dabei nicht nur für Gehwege, sondern auch für Treppen zu Grundstücken und Hauszugänge, also alle Orte an denen gewöhnlich damit gerechnet werden kann, dass Sie als Fußgänger oder Fahrradfahrer passieren.

Zeichnet sich bereits am Vortag Schneefall und die Gefahr einer Glättebildung ab, so müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Gefahr gar nicht erst entstehen kann. Vorsorgliches Streuen ist bei diesen Wetterlagen unerlässlich. Die Wettervorhersagen müssen also beachtet werden, damit Sie als Fußgänger oder Radfahrer nicht gefährdet werden.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass dies auch dann gilt, wenn Schäden durch Dachlawinen oder herabfallende Eisstücke verursacht werden.

Wann beginnt und endet eine Räum- und Streupflicht?

An Werktagen muss der Winterdienst so erfolgen, dass Straßen und Gehwege ab dem Beginn des Berufsverkehres um 7:00 Uhr sicher passierbar sind. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Maßnahmen bis 9.00 Uhr abgeschlossen sind.

Wer ist für das Räumen und Streuen zuständig?

Die Verantwortung für den Winterdienst liegt bei den Bundesländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Während sie für die Straßen verantwortlich sind, kann die Räum- und Streupflicht für Gehwege per Gemeindesatzung auf die jeweiligen Hauseigentümer übertragen werden.

Hauseigentümer, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen wurde, sind verpflichtet, Gehwege und Zufahrten sicher zu halten. Gemeinden sind in diesen Fällen nicht mehr selbst für das Räumen und Streuen zuständig.

Hauseigentümer haben die Möglichkeit, ihre Räum- und Streupflicht auf Mieter zu übertragen, zum Beispiel durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag. In diesem Fall kann sich der Vermieter darauf verlassen, dass der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt. Eine weitere Option besteht darin, Unternehmen mit dem Winterdienst zu beauftragen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung sorgen.

Wer haftet bei einem Verstoß?

Da mehrere Parteien für den Winterdienst verantwortlich sein können – Gemeinden, Hauseigentümer, Mieter oder beauftragte Unternehmen – ist die Wahl des richtigen Anspruchsgegners nicht immer eindeutig. Im Schadensfall ist eine sorgfältige Prüfung notwendig, um den Verantwortlichen zu ermitteln und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen kann es zunächst verwirrend sein, den richtigen Anspruchsgegner anzuvisieren. Mit unserer Expertise und langjährigen Erfahrung werden wir Ihre Ansprüche gegenüber allen in Betracht kommenden Stellen anbringen, um Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu unterstützen.

Wer zahlt für Schäden durch einen Unfall bei Schnee oder Glatteis?

Wenn es bei einem Unfall aufgrund von Schnee oder Glätte zu einem Schaden kommt, haftet entweder der Verursacher selbst oder dessen Privathaftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nachweisen können, dass der Unfall durch eine Pflichtverletzung des Schädigers verursacht wurde. Nach § 823 BGB liegt die Beweislast bei Ihnen als Geschädigtem.

Für die Geltendmachung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist es entscheidend, das Unfallgeschehen und die Unfallfolgen umfassend zu dokumentieren. Fotos der Unfallstelle, Aussagen von Zeugen, Beteiligten oder auch Rettungspersonal können hierbei von großer Bedeutung sein. Insbesondere die Witterungsbedingungen und die Straßenverhältnisse spielen häufig eine entscheidende Rolle bei der Frage, wer für die Unfallfolgen haftet.

Wenn Sie als Geschädigter nachweisen können, dass die Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kommen Ihnen Beweiserleichterungen zu gute. Dann greift der Beweis des ersten Anscheins, der besagt, dass bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht davon ausgegangen wird, dass der Sturz du die damit einhergehenden Verletzungen auf dem widerrechtlichen Handeln des Verpflichteten beruht.

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz bei einem Sturz durch Schnee und Glätte?

Ja, grundsätzlich besteht bei einem Unfall aufgrund von Schnee und Glätte ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch greift, wenn Sie als geschädigte Person durch den Sturz körperliche Schäden erlitten haben. Zum Schadensersatz zählen alle finanziell bezifferbaren Schäden, wie beispielsweise Behandlungskosten oder Verdienstausfall.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm setzt voraus, dass der Verursacher schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – Ihre Gesundheit beeinträchtigt hat. Wichtig ist zudem, dass der Schaden durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht entstanden ist. Das bedeutet, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Einhaltung dieser Pflicht nicht hätte passieren dürfen. Eine hypothetische Betrachtung ist dabei notwendig, um die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden festzustellen.

Zusätzlich haben Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser Anspruch soll immaterielle Schäden ausgleichen, also solche, die nicht in Geld messbar sind, wie Schmerzen oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird stets nach den individuellen Umständen des Falls bemessen. Als Orientierung können sogenannte Schmerzensgeldtabellen dienen. Diese fassen Gerichtsentscheidungen zusammen, in denen bereits über vergleichbare Fälle entschieden wurde.

Art der VerletzungHöhe des SchmerzensgeldesEntscheidendes Gericht
Handgelenksbruch5.000,00 EUROLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2020 – 1 U 421/20
Bruch des rechten Mittelfingers3.000,00AG München, Endurteil vom 08.08.2018 – 154 C 20100/17
Bruch des linken Sprunggelenks und Bänderriss7.000,00OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2023 – 11 U 32/22

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte

In Fällen mit einem Personenschaden sind wir gerne mit unseren Rechtsanwälten für Sie da. Sofern Sie einen Unfall erlitten haben, da eine Rutschgefahr nicht hinreichend beseitigt wurde, klären wir Sie gerne darüber auf, welche Ansprüche Ihnen zu stehen.

Rechtsanwältin Schäfer berät ihre Mandanten in einer Vielzahl von Fällen im Bereich der Personenschäden. Der zusätzliche Tätigkeitsschwerpunkt im Medizinrecht kommt ihr dabei bei der Auswertung von ärztlichen Berichten zu Gute. Ergänzend steht Ihnen ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Lang zur Verfügung, der bereits seit Jahren auf Mandate im Bereich der Personenschäden spezialisiert ist.

Wir bieten Ihnen als Geschädigten eine umfassende Betreuung durch ein Team von Spezialisten.

Über das anwaltliche Honorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kommt je nach Fall auch eine erfolgsbezogene Vergütung in Betracht.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen Rückruf-Service nutzen. Sie erreichen uns unter: 0931 22222, info@steinbock-partner.de, online Kontaktformular

RA Dr Alexander Lang
Dr. Alexander Lang Rechtsanwalt
rechtsanwaeltin susanna schaefer
Susanna Schäfer Rechtsanwältin
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