Zinsnachzahlung für „Postbank-Gewinn-Sparen“

Infolge einer einseitigen Zinsanpassung der Institute und Banken kann eine Zinsnachzahlung von bis zu rund 10.000 Euro bestehen.

Infolge einer einseitigen Zinsanpassung der Institute und Banken kann eine Zinsnachzahlung von bis zu rund 10.000 Euro bestehen.

Wie funktioniert Gewinn-Sparen?

Die Sparerin bzw. der Sparer erhält einen von der Höhe seines Guthabens abhängigen Basiszinssatz. Dazu kommt ein Gewinnbonus, der von den beiden Endziffern der Gewinnzahlen in den monatlichen Hauptziehungen der Aktion Mensch abhängt. Zum Beispiel gibt es für die Endziffern von 00 bis 20 für diesen Monat nur einen Bonus von 0,25 %, für Endziffern von 41 bis 60 gibt es hingegen 1,25 %, bei den Ziffern 81 bis 98 schreibt die Postbank einen Bonus von 2,25 % gut.

Vereinzelt kann der im Grundvertrag vereinbarte Zins wie folgt aussehen:

Grundverzinsung (Zinsstaffel)Gewinn-Bonus (Zinsstaffel)
0,00 Euro bis 0,95 % p.a.Endziffern 81-99 0,60 % p.a.
5.000,00 Euro bis 1,05 % p.a.Endziffern 61-80 0,25 % p.a.
15.000,00 Euro bis 1,15 % p.a.Endziffern 41-60 0,20 % p.a.
25.000,00 Euro bis 1,25 % p.a.Endziffern 21-40 0,15 % p.a.
50.000,00 Euro 1,45 % p.a.Endziffern 00-20 0,10 % p.a.

Die Postbank hat nun im Laufe der Zeit die Zinssätze einseitig, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung der Sparer:innen, gesenkt. Dabei wurden die Zinssätze sowohl beim Basiszins als auch beim Gewinn-Bonus auf bis zu 0,001 % p.a. gesenkt.

Zinsnachzahlung bis zu rund 10.000 Euro möglich?

Die Institute berufen sich auf eine Klausel, welche sie zur regelmäßigen Anpassung der Zinsen berechtigen soll. Diese einseitige Zinsanpassung kann zur Folge haben, dass Sparer:innen zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden.

Im Gegensatz dazu vertreten wir die Auffassung, dass sich die Variabilität der Spareinlage entsprechend den besonderen Sparbedingungen lediglich aus der Höhe des Anlagenbetrages und den Endziffern der Gewinnziehung ergeben. Eine Abhängigkeit von den Gegebenheiten am Zinsmarkt sei weder im Kontoeröffnungsvertrag noch in den Bankbedingungen ausdrücklich vereinbart worden. Außerdem hätten Sparer einer Zinsänderungen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.

Rechtswidrige Zinsanpassungsklausel bei Gewinn-Sparen

Ein variabler Grundzins – also ein Zins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann – ist für viele Verträge üblich. Eine solche Vereinbarung muss aber, insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, transparent sein. Schließlich haben Sparer bei Langzeitverträgen nicht die Möglichkeit bzw. wäre es unwirtschaftlich kurzfristig auf ein anderes Angebot mit besseren Zinsen umzusteigen.

Die Postbank selbst verwendet unter anderem folgende Klausel:

Die jeweils geltenden Zinssätze und das zugehörige Mindestguthaben ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“.

In vielen dieser alten Verträge stecken aber Vereinbarungen (sogenannte Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln), die rechtswidrig sind. Solche rechtswidrigen Klauseln ermöglichen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen, was in der Regel zu geringeren Zinszahlungen an die Sparer:innen führt.

Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15, XI ZR 234/20). Mit weiteren Entscheidungen in Musterfeststellungverfahren (Az.: XI ZR 461/20, XI ZR 310/20, XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) festigte der BGH seine langjährige Rechtsprechung und stärkte erneut die Rechtsposition der Sparer:innen.

Einwand der Verjährung?

Die Verjährungsfrage wurde vom BGH bereits 2021 eindeutig entschieden. Der BGH hat Folgendes festgestellt: Die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig. Das bedeutet beispielsweise, dass für eventuelle Ansprüche zum Jahresende 2025 Verjährung eintritt, sofern der Sparvertrag 2022 rechtmäßig beendet wurde. Bei Verträgen, die 2021 und davor beendet wurden, könnten sich die Institute auf den Einwand der Verjährung berufen.

Fazit Zinsanpassungsklausel

  • Einseitige Zinsanpassungsklauseln, die der Bank ein uneingeschränktes Ermessen einräumen, sind kundenbenachteiligend und unwirksam.
  • Banken müssen ihre Zinsanpassungen an der Veränderung marktüblicher Zinsen orientieren und transparent begründen.
  • Schließlich muss ein gleichbleibender prozentualer Abstand zwischen dem Vertragszins und einem Referenzzinssatz eingehalten werden.

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Domenic Ipta
Domenic Ipta Rechtsanwalt
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