Neues Erfolgsurteil: Mit Urteil vom 20.07.2026 hat das Landgericht Hamburg auf unsere Klage hin entschieden, dass ein Käufer beziehungsweise Leasingnehmer sich von einem Elektrofahrzeug lösen kann, wenn die beworbene Funktion, Softwareupdates automatisch und ohne Werkstattbesuch zu erhalten, tatsächlich nicht funktioniert (siehe Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2026, Az. 325 O 212/25). Verurteilt wurde der Händler zur Zahlung von 50.490,00 Euro nebst Zinsen seit dem 03.05.2025, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volvo EX30 TWIN Motor Performance AWD und gegen Zahlung einer Nutzungsvergütung von lediglich 1.244,72 Euro. Zusätzlich hat das Gericht dem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.134,55 Euro sowie weitere 1.085,82 Euro außergerichtliche Anwaltsgebühren zugesprochen; die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung ist nämlich eine eigene, gesondert zu vergütende Angelegenheit.
Urteil des Landgerichts Hamburg als PDF öffnen
Fehlende Over-the-Air-Updates als Sachmangel

Der Fall betrifft eine Konstellation, die praktisch alle modernen Elektrofahrzeuge trifft, gleich ob Tesla, Volvo oder ein anderer Hersteller. Der Kläger hatte bei dem beklagten Händler einen Volvo EX30 Twin Motor Performance AWD Plus zu einem Kaufpreis von 49.490 Euro zuzüglich 1.200 Euro Transportkosten ausgewählt und das Fahrzeug anschließend über einen Kilometerleasingvertrag mit 50.000 Kilometern Laufleistung und Gesamtkosten von 19.345,92 Euro finanziert. Volvo als Herstellerin hatte das Fahrzeug ausdrücklich damit beworben, dass Updates „over the air“ aufgespielt werden können, also künftige Aktualisierungen ohne Werkstattbesuch über den mobilen Datenverkehr auf das Fahrzeug gelangen; sie ist dem Verfahren auf Seiten des Händlers als Nebenintervenientin beigetreten. Ausgeliefert wurde der Volvo EX30 im Juli 2024 noch mit der Softwareversion 1.3.1, obwohl das Update auf die Version 1.4 bereits veröffentlicht war. Genau die beworbene Funktion arbeitete nicht: Der Button zum Auslösen des Softwareupdates war über Monate ausgegraut, die automatischen Software-Downloads waren deaktiviert, und selbst nach dem manuellen Aufspielen der Version 1.4 bei einem Volvo-Vertragspartner blieb das Fahrzeug außerstande, Updates selbst zu empfangen. Ein Mitarbeiter des Händlers räumte in einer E-Mail ein, dass nach Rückmeldung von Volvo eine Störung bei einer Vielzahl von Fahrzeugen die Übermittlung der Updates verhindere und dies erst mit der Softwareversion 1.5 behoben werden solle. Das Gericht hat darin einen Sachmangel gesehen und die Einwände von Händler und Volvo, es sei nur um ein einzelnes Update gegangen, ausdrücklich zurückgewiesen.
Beworbene Eigenschaften indizieren die Erheblichkeit des Mangels
Besonders wichtig für betroffene Fahrzeugkäufer ist die Bewertung der Erheblichkeit. Der Rücktritt scheitert nach dem Gesetz, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung (siehe BGH, Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 374/11; BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13). Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass eine in der Werbung herausgestellte Eigenschaft ähnlich wie eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit indizieren kann, weil ein Kunde regelmäßig keinen Anlass sieht, eine ausdrücklich beworbene Selbstverständlichkeit noch einmal gesondert zu vereinbaren. Für den Volvo EX30 fiel dabei ins Gewicht, dass bei diesem neu entwickelten Fahrzeugtyp innerhalb von zwanzig Monaten zwölf Softwareupdates herausgegeben wurden, die erhebliche Verbesserungen des Nutzungskomforts und Fehlerbehebungen zum Teil in sicherheitsrelevanten Bereichen betrafen. Der Umstand, dass ein Softwareupdate für den Händler nur geringe Kosten verursacht, führt nach diesem Urteil gerade nicht zur Unerheblichkeit; entscheidend ist vielmehr, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung häufig noch völlig offen ist, ob der Mangel überhaupt behebbar ist, und dass dem Käufer nicht zugemutet werden kann, auf eine ungewisse Softwareentwicklung zu warten (siehe BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 242/16). Diese Linie entspricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die bereits in den Diesel-Verfahren betont haben, dass die Fünf-Prozent-Schwelle keine starre Grenze ist und ein Mangel, dessen Behebbarkeit im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht feststeht, nicht als unerheblich gilt (siehe OLG München, Urteil vom 27.10.2021, 7 U 4412/19) (siehe OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2019, 9 U 12/19).
Keine Vorführpflicht und keine Rügeobliegenheit als Fallstricke
Zwei weitere Punkte sind für die Praxis wertvoll. Zum einen musste der Volvo EX30 nicht am Sitz des Händlers vorgeführt werden. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Nacherfüllungsort folgt gerade keine ausnahmslose Vorführpflicht, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an; und wenn der Händler ohnehin erklärt, das Problem könne derzeit nicht behoben werden, ist eine Vorführung zwecklos (siehe BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10). Der Kläger hatte sein Fahrzeug im Übrigen wiederholt bei einem örtlichen Volvo-Händler vorgeführt, der trotz umfangreicher Versuche keinen Abruf von Updates „over the air“ einrichten konnte. Zum anderen war das Rücktrittsrecht nicht durch die kaufmännische Rügeobliegenheit ausgeschlossen: Der Mangel war bei Abholung nicht erkennbar, und der Kläger hatte sich nach dem ersten Verdacht unverzüglich an den Händler gewandt (siehe BGH, Urteil vom 09.11.2023, VIII ZR 272/20). Auch dass der Mangel irgendwann nach der Rücktrittserklärung behoben wurde und der Volvo EX30 heute Updates „over the air“ erhalten kann, ändert nichts: Liegen die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erklärung vor, ist der Vertrag endgültig in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
Geringe Nutzungsentschädigung beim Kilometerleasing
Wirtschaftlich besonders attraktiv ist der Umgang mit der Nutzungsentschädigung im Leasingfall. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Wertersatzanspruch des Lieferanten bei leasingtypischer Abtretung nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer richtet, weshalb eine Aufrechnung an der Gegenseitigkeit scheitert (siehe BGH, Urteil vom 13.11.2024, VIII ZR 168/23). Das Landgericht Hamburg hat die Nutzungsvergütung darüber hinaus nicht nach dem allgemeinen Wertverzehr des Fahrzeugs, sondern nach den Vorgaben des Kilometerleasingvertrags berechnet und ist bei 50.000 vereinbarten Kilometern und einer Gesamtvergütung von 19.345,92 Euro auf lediglich 38,49 Cent je gefahrenen Kilometer gekommen. Bei einem Kilometerstand des Volvo EX30 von 3.217 ergab das eine Nutzungsvergütung von nur 1.244,72 Euro bei einer Rückzahlung von 50.490,00 Euro. Zusätzlich wurde der Annahmeverzug des Händlers festgestellt, was die späte Zwangsvollstreckung erheblich erleichtert.
Was betroffene Käufer und Leasingnehmer jetzt tun sollten
Wer sein Elektrofahrzeug – ob Volvo EX30, Volvo EX40, Tesla Model 3 oder Model Y – nicht wie versprochen automatisch mit Updates versorgen kann, wer mit Phantombremsungen, fehlerhaften Assistenzsystemen, mangelhafter Scheibenwischautomatik, zu geringer Reichweite oder wiederkehrenden Softwarefehlern zu kämpfen hat, sollte die Rückabwicklung prüfen lassen. Wichtig ist, den Mangel früh und dokumentiert anzuzeigen, eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen und die Korrespondenz vollständig zu sichern. Wer rechtsschutzversichert ist, trägt in der Regel kein Kostenrisiko; die Kosten der Deckungsanfrage sind, wie das Urteil zeigt, im Erfolgsfall vom Gegner zu tragen.
Das Thema wird in unserer Kanzlei von den beiden Fachanwälten für Verkehrsrecht Christian Thiel und Julian Pfeil sowie von Dr. Alexander Lang als Spezialisten für Massenverfahren im Automobilbereich betreut. Wir vertreten deutschlandweit eine dreistellige Anzahl von Fahrzeugkäufern bei der Rückabwicklung und bieten eine kostenlose Ersteinschätzung, wir konnten bereits im VW-Abgasskandal und gegen Tesla eine Vielzahl von Erfolgen verbuchen.
Ob telefonisch mit Rückrufservice, per E-Mail oder im Rahmen eines persönlichen oder digitalen Beratungsgesprächs – wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen.
Nils Bergert
Magdalena Bias
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Maximilian Mondel
Julian Pfeil
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Julien Schmidt
Valeria Schmidt
Christian Stadler
Alexander Stegmann
Jörg Steinbock
Christian Thiel
Bad Kissingen
Bamberg
Gerbrunn
Gotha
Kürnach
München
Randersacker
Rottendorf
Würzburg 