Arbeitsgemeinschaft / Bietergemeinschaft
Grundsätzlich handet es sich bei einer Arbeitsgemeinschaft um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, auf welche die diesbezüglichen Vorschriften des BGB Anwendung finden. Diese gesetzlich normierten Vorschriften sind aber oftmals nicht ausreichend um die komplexen Beziehungen der Bauunternehmen untereinander und im Verhältnis zum Bauherrn zu regeln.
Das BGB enthält bspw. keine Vorschriften zur Leistungsabgrenzung der an der ARGE beteiligten Bauunternehmen. Weitere Problemfelder sind die Fragen der Umsatzsteuerpflicht der ARGE, Abgrenzung der Gewährleistungspflichten innerhalb der ARGE-Partner, die kaufmännische Abwicklung durch einen ARGE- Partner d. h. Aufmass und Rechnungsstellung sowie Informationspflichten unter den ARGE-Partnern.
Von besonderem Interesse dabei ist die Frage, ab wann gegen einen ARGE-Partner auf Zahlung geklagt werden kann, da die Rechtsprechung grundsätzlich nur einen Zahlungsanspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben d. h. den Betrag, welcher einem ARGE-Partner zusteht, wenn das Bauvorhaben vollständig abgewickelt ist. Was wenn aber zu diesem Zeitpunkt gegen den Bauherrn noch Zahlungsansprüche offen sind?
Wir beraten Sie bei der Erstellung eines ARGE Vertrages, damit Ihnen die problematischen „Fallstricke“ bekannt sind und Sie sich auf sicherem Terrain bewegen. Weiterhin vertreten Ihre rechtlichen Interessen im Rahmen einer gerichtlichen – oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit einem ARGE-Partner aus einem bestehenden ARGE Vertrag.
Nils Bergert
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Julian Pfeil
Magdalena Püschel
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Valeria Schmidt
Christian Stadler
Alexander Stegmann
Jörg Steinbock
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