Gartenpflege

Glücklich kann sich schätzen, wer einen Garten besitzt. Beruhigendes Grün mit eigens angebauten Kräutern, Obst oder Gemüse darin und bunten Blumen lädt gerne zum Verweilen ein. Spätestens seit der Corona-Krise im März 2020 ein restriktives Kontaktverbot erlassen wurde, das keine Treffen mit Freunden und Bekannten erlaubte und gleichzeitig auch noch Restaurants und Geschäfte geschlossen waren, wird der Garten hochgeschätzt. Doch beim Vermieten einer Wohnung oder eines Hauses mit Garten droht hier Streit über zu tragende Kosten und den Arbeitsaufwand. Gartenpflege

Wer ist für die Gartenpflege zuständig? Was ist, wenn diesbezüglich nichts im Vertrag stand?

Der Vermieter des Objektes, häufig auch gleichzeitig Eigentümer, ist zuständig für die Pflege und den Erhalt der Mietsache. Damit obliegt ihm auch die Pflicht zur Gartenpflege. Davon befreit er sich aber zumindest in Teilen, indem er im Mietvertrag dem Mieter Aufgaben abtritt. Allerdings trifft den Mieter sowieso die aus dem Mietvertrag, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Konkret heißt das für Gärten, dass sie nicht verwildern dürfen.
Normalerweise werden dem Mieter im Vertrag gewöhnliche Gartenarbeiten, die keine besonderen handwerklichen Fähigkeiten bedürfen, übertragen. Das ist auch rechtens. Dabei kann es sich um Unkrautjäten, Rasenmähen und das Wegkehren von Laub und Ästen handeln. Um auf Nummer sicher zu gehen, sind diese Tätigkeiten im Mietvertrag möglichst genau zu beschreiben. Eine Generalklausel, nach der der Mieter allgemein für die Gartenpflege zuständig ist, weist dem Mieter nicht alle Zuständigkeiten zu. Hier ist eine Klärung im Einzelfall notwendig, welche Tätigkeiten dem Mieter zuzumuten sind und wo eine Grenze liegt.
Wie genau und wie oft der Mieter welche Arbeiten vorzunehmen hat, sind vom Vermieter nicht vorzuschreiben. Solange der Garten in einem annehmbaren Zustand erhalten bleibt, genügen die Arbeiten des Mieters. Als Vermieter ist es möglich einmal im Jahr einen angekündigten Besuch abstatten, um den Zustand der Mietsache zu überprüfen. Dies umfasst auch den Garten. Besonders anspruchsvolle oder große und aufwendige Arbeiten liegen aber immer in der Zuständigkeit des Vermieters. Ein Abtreten an den Mieter ist nicht möglich, es sei denn, dieser ist ein begeisterter Hobbygärtner, der sich dazu bereiterklärt. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vertikutieren, die Erneuerung von Pflanzen und Bäumen, den Transport von in großer Menge anfallenden Gartenabfällen und das Fällen und Zurechtschneiden von Bäumen.

Darf der Mieter den Garten nach eigenen Vorstellungen gestalten oder kann der Vermieter jegliche Veränderungen untersagen?

Dem Mieter ist es möglich im Garten nach seinen Vorstellungen Bäume, Beete und Blumen anpflanzen sowie auch eine Rutsche oder eine Schaukel aufbauen. Seine Kreativität finden Grenzen, wenn schwerer umkehrbare Veränderungen vorzunehmen sind. Hier ist erst eine Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Das ist dann der Fall, wenn ein Teich angelegt wird, ein Gartenhaus aufgebaut wird oder Sportgeräte einbetoniert werden. Auch wenn Bäume gefällt oder herausgerissen werden sollen, ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Wer trägt dabei welche Kosten?

Grundsätzlich trägt die Kosten derjenige, der für die Aufgaben zuständig ist. Eine Entlohnung für ihm übertragene Tätigkeiten kann der Mieter nicht verlangen. Das gilt auch für angeschaffte Geräte. Teils sind hier die Vermieter aber kulant und beteiligen sich an den Kosten, wenn die Geräte nach einem Auszug im Garten bleiben.

Eine Ausnahme stellen die komplizierten und aufwendigen Aufgaben dar, die der Vermieter durchzuführen hat. Diese kann er durch professionelle Gärtner durchführen lassen und dafür Kosten in Form von Mietnebenkosten auf den Mieter umlegen. Weiter kann der Vermieter beispielsweise auch Geld vom Mieter für den Betrieb des Rasenmähers, Spielplatzpflege, das Entfernen verblühter Blumen und das Gießen und Wässern verlangen, wenn der Mieter laut Mietvertrag für die Verrichtung dieser Arbeiten zuständig ist beziehungsweise vereinbart ist, dass solche Kosten umgelegt werden.

Wenn man als Mieter eigene Geräte und Pflanzen erwarb, ist es möglich diese hinterher mitzunehmen?

Wenn nicht anders vereinbart, darf der Mieter seine selbst gekauften Gartengeräte selbstverständlich mitnehmen, wenn er auszieht. Das gilt auch für Pflanzen. Einzige Ausnahme ist, wenn es sich um einen Baum oder einen Busch handelt, dessen Entfernung so aufwendig ist, dass dabei andere Teile des Gartens erheblich beschädigt würden. Weiter hat der Mieter den Garten in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Hat er auf eine Wiese viele Pflanzen gesetzt, die er nun mitnehmen möchte, darf er keinen Garten mit vielen Löchern hinterlassen. Er muss dafür sorgen, dass der Garten in einem Zustand wie bei der Übernahme des Gartens durch ihn steht.

Muss der Vermieter Gerätschaften zur Verfügung stellen oder sind diese vom Mieter selber zu besorgen?

Nein, die notwendigen Gartengeräte sind vom Mieter selber mitzubringen oder zu kaufen. Einen Anspruch auf den Kauf von Geräten durch den Vermieter hat er nicht. Auch vor der Verwendung vorhandener Geräte muss der Mieter um Erlaubnis bitten, wenn die Benutzung nicht schon durch den Mietvertrag gestattet ist. In der Praxis wird der Vermieter aber selten etwas dagegen haben, wenn man als Mieter eine Harke oder einen Besen benutzt, die im Garten stehen.

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