Im folgenden Artikel erklärt Ihnen unsere auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwältin Susanna Schäfer, worauf es in diesen Fällen ankommt:
Ärzte und Kliniken haften für zurückgelassene Operationsmaterialen
Ob vergessene Tupfer, Bauchtücher oder andere Materialien – das Zurücklassen von Operationsmaterial kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Obwohl dies meist unabsichtlich geschieht, bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Betroffenen unberührt.
Zur Vermeidung solcher Vorfälle gibt es klar definierte medizinische Standards, die speziell darauf abzielen, das Risiko zu minimieren, dass Operationsmaterial im Körper eines Patienten verbleibt. Dazu zählen insbesondere Zählkontrollen von verwendeten Materialien wie Tupfern, Bauchtüchern und Instrumenten, die vor, während und nach einem Eingriff gewissenhaft durchgeführt werden müssen. Diese Kontrollen sollen sicherstellen, dass alle eingesetzten Materialien wieder aus dem Operationsfeld entfernt werden, bevor die Wunde verschlossen wird.
Doch trotz dieser Vorgaben kommt es immer wieder zu Vorfällen, bei denen Materialien im Körper des Patienten verbleiben. Solche Fehler können viele Ursachen haben, beispielsweise eine unzureichende Zählkontrolle, organisatorische Mängel im OP-Team oder eine Ablenkung des medizinischen Personals. In juristischer Hinsicht handelt es sich hierbei um eine sogenannte „voll beherrschbare Gefahr“. Das bedeutet, dass die Fehlervermeidung vollständig im Verantwortungsbereich des behandelnden Ärzteteams liegt und durch angemessene Sorgfalt verhindert werden kann. Wird ein solches Risiko nicht beherrscht, liegt regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die als grober Behandlungsfehler anzusehen ist.
Operationsmaterial, das im Körper zurückbleibt, kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führen, wie chronischen Schmerzen, Entzündungen oder sogar lebensbedrohlichen Infektionen. In vielen Fällen ist eine erneute Operation zur Entfernung des vergessenen Materials notwendig, was weitere Risiken und eine verlängerte Genesungszeit mit sich bringt.
Das Aktionsbündnis Patientensicherheit hat im Rahmen seiner Bemühungen zur Erhöhung der Sicherheit im Gesundheitswesen die Handlungsempfehlung „Jeder Tupfer zählt“ veröffentlicht. Diese Handlungsempfehlung basiert auf einem Beschluss des Bundestages und wird durch das Bundesgesundheitsministerium gefördert. Sie stellt einen wichtigen Baustein zur Prävention solcher Vorfälle dar und macht deutlich, dass das Verbleiben von Fremdkörpern im Körper eines Patienten vermeidbar ist, wenn die Zählkontrollen gewissenhaft durchgeführt werden.
Vergessene Materialien führen oft zu langfristigen Beschwerden und erfordern häufig eine weitere Operation zur Entfernung der Fremdkörper. In vielen Fällen sind die körperlichen und seelischen Belastungen für die Patienten erheblich.
Gerichte sprechen Schmerzensgeld zu
Das OLG Stuttgart hat beispielsweise im Jahr 2018 einer Klägerin 10.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, obwohl die im Körper verbliebene Nadel keine akuten Schmerzen verursachte (OLG Stuttgart, Urteil v. 20.12.2018, Az. 1 U 145/17). Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Zurücklassen von Operationsmaterial unabhängig von unmittelbaren Beschwerden als schwerwiegender Behandlungsfehler angesehen wird. Die Rechtsprechung erkennt die damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen an und gewährt den Betroffenen auch dann ein angemessenes Schmerzensgeld, wenn sich die Folgen nicht sofort in Form von Schmerzen äußern. Dies zeigt, dass Gerichte das Risiko und die Unsicherheit, die mit solchen Fehlern einhergehen, ernst nehmen und im Interesse der Patienten entscheiden.
Haben Sie den Verdacht, dass bei Ihnen Operationsmaterial im Körper zurückgelassen wurde?
Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Medizinrecht zur Seite. In Fällen von vergessenen OP-Materialien prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir setzen uns für Ihr Recht ein.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte
In medizinrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne mit unseren Rechtsanwälten kompetent an Ihrer Seite. Sofern bei Ihrer Operation Material in situs zurückgelassen wurde, beraten wir Sie gerne darüber, welche Ansprüche Ihnen zu stehen und welche Möglichkeiten wir zur Durchsetzung dieser haben. In diesem Bereich unterstützt Sie gerne unsere auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwältin Susanna Schäfer. In vergleichbaren Fällen konnten von unseren Anwälten schon Erfolge für unsere Mandanten erreicht werden. Ergänzend steht auch Rechtanwalt Dr. Lang als weiterer Kollege zur Unterstützung Ihrer rechtlichen Belange zur Verfügung.
Über das anwaltliche Honorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kommt je nach Fall auch eine erfolgsbezogene Vergütung in Betracht.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen Rückruf-Service nutzen. Sie erreichen uns unter: 0931 22222, info@steinbock-partner.de, online Kontaktformular.