Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht

Was bedeutet eigentlich Arzthaftungsrecht?

Das Arzthaftungsrecht ist ein Teilgebiet des Medizinrechts und regelt die Voraussetzungen, wann ein Patient einen Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsvertrages gemäß § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verletzt hat. Dieser Vertrag kommt immer zustande, wenn ein Arzt einen Patienten behandelt. Neben dem Behandlungsvertrag muss der Patient vor der Behandlung auch ausdrücklich die Einwilligung geben, dass der Arzt im Rahmen einer Operation in die körperliche Integrität, also in die körperliche Unversehrtheit, der Person eingreifen darf. Vor der Einwilligung muss eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Behandlung und etwaige Behandlungsalternativen erfolgen.

Liegt ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vor, welcher zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, kommt das Arzthaftungsrecht zum Tragen. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes hat dann für Schadensersatz und Schmerzensgeld einzustehen.

Wann besteht ein Behandlungsfehler?

Im Rahmen der Untersuchung muss es stets zu einer fachgerechten Behandlung des Patienten kommen. Diese Behandlung muss dabei nach dem Stand des jeweiligen medizinischen Fachbereichs durchgeführt werden. Man nennt dies den sogenannten Facharztstandard. Weicht der Arzt ohne nachvollziehbaren Grund von diesem Standard ab, liegt ein Behandlungsfehler vor.
Im Rahmen der Inanspruchnahme des Arztes muss dieser Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Dies geht in der Regel nur mit der Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen. Stellt der Gutachter fest, dass der Arzt von den medizinischen Standards abgewichen ist, liegt eine Haftung vor.

Ein Gutachten kann z.B. außergerichtlich bei einer ärztlichen Schlichtungsstelle oder vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellt werden. Im Prozess beauftragt das Gericht einen eigenen vereidigten Sachverständigen.

Gibt es eine Verjährung für Behandlungsfehler?

Grundsätzlich können Ansprüche im Schadensersatzrecht verjähren. Dementsprechend müssen diese innerhalb einer gewissen Frist geltend gemacht werden. Denn Fristversäumnisse haben einen vollständigen Verlust des Anspruchs zur Folge.
Für das Arzthaftungsrecht gilt die Regel, dass die Ansprüche gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjähren. Dabei beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt und endet am 31.12. des dritten Jahres. Es empfiehlt sich daher, zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn man durch eine ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Sollte man hiervon erst relativ spät erfahren, kann man argumentieren, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn ein Gutachten den Behandlungsfehler feststellt. Sicherer ist es aber immer, sich zeitnah um die Geltendmachung der Ansprüche zu kümmern.

Was ist die Beweislastumkehr in der Arzthaftung?

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht, dass derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, diesen auch beweisen muss. Sprich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch erhebt, muss einen Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Anspruch nachweisen.

Im Arzthaftungsrecht gibt es allerdings bei bestimmten Fallgruppen eine sogenannte Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass nicht mehr der Patient den Kausalzusammenhang zwischen Behandlung und Eintritt des Schadens nachweisen muss, sondern der Arzt den vermeintlichen Fehler widerlegen muss.

Dies hat den einfachen Hintergrund, dass ein normaler Patient in der Regel nicht das nötige Fachwissen hat. Ihm ist es daher nicht möglich zu beurteilen, wann eine erfolgreiche Behandlung und wann ein Behandlungsfehler vorliegt. Aber Achtung: Nur weil der geplante Behandlungserfolg ausbleibt, liegt nicht automatisch ein Behandlungsfehler vor!
Die Fallgruppen, in denen die Beweislastumkehr gilt, sind in der Regel unter groben Behandlungsfehlern zusammenzufassen. Diese liegen vor, wenn der Arzt einen Fehler begeht, der gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt. Darunter zählen:

  • Unterlassene Befunderhebung
  • Fehler mit voll beherrschbarem Risiko
  • Anfängereingriffe
  • Dokumentationsversäumnisse

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Das Arzthaftungsrecht ist eine sehr komplexe und gleichzeitig enorm wichtige Materie. Die in diesem Bereich aufgetretenen Schicksale sind häufig sehr tragisch. Teilweise geht es den Patienten nach der Operation wesentlich schlechter als vorher, ohne dass sie über entsprechende Risiken ausreichend aufgeklärt wurden. Hier spielen vor allem Nervenverletzungen eine große Rolle. Zum Teil werden sehr schwere Krankheitsbilder wie Schlaganfälle, Blinddarmentzündungen oder Tumore nicht schnell genug erkannt und daher nicht innerhalb des notwendigen Zeitfensters behandelt. Bisweilen liegt aber auch ein handwerklicher Fehler vor, für den der behandelnden Arzt haften muss. Um Ihnen in diesen Fällen helfen zu können, benötigt es das nötige Einfühlvermögen und die fachliche Expertise.

Rechtsanwalt Dr. Lang betreut seit Jahren spezialisiert im Medizinrecht. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und daher genau der richtige Anwalt, um Sie im Arzthaftungsrecht zu beraten und Sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu unterstützen. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen Rückruf-Service nutzen.

Rechtsanwalt Hamann war vor seiner juristischen Tätigkeit selbst viele Jahre als Gesundheits- und Krankenpfleger, sowie als Rettungsassistent im Gesundheitswesen tätig. Die besonderen Anforderungen und Herausforderungen, die mit der beruflichen Tätigkeit im medizinischen Bereich einhergehen sind ihm daher bestens bekannt. Im Rahmen der Fachanwaltsausbildung für Medizinrecht erwarb Rechtsanwalt Hamann vertiefte Kenntnisse im Recht der Heilberufe, insbesondere  auch im Vertragsarztrecht. Der Erwerb des Fachanwaltstitels ist für 2025 geplant.