Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos?

Das AG München entschied, dass KI-generierte Logos meist nicht urheberrechtlich geschützt sind. Was heißt das für Designer und Unternehmen?

Das AG München entschied, dass KI-generierte Logos meist nicht urheberrechtlich geschützt sind. Was heißt das für Designer und Unternehmen?

Mit der zunehmenden Nutzung generativer KI-Tools im Grafikdesign stellt sich verstärkt die Frage, ob die so erzeugten Werke urheberrechtlich geschützt werden können. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) erstmals dezidiert entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein mittels KI erstelltes Logo als Werk nach dem UrhG gelten kann – und wann nicht.

Urheberrecht für KI-generierte Logos?

Schutzfähig ist grundsätzlich nur das „Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Entscheidend ist nach Ansicht des AG München der Grad menschlicher Prägung am Endprodukt. Selbst bei computergenerierter Kunst ist Schutz möglich – aber nur, wenn der Mensch durch spezifische kreative Entscheidungen die maßgebliche Gestalt des Werks bestimmt und so seine eigene Persönlichkeit ausdrückt. Die bloße Bedienung (Prompting) einer KI reicht nicht aus, wenn kreative Entscheidungen überwiegend der Maschine überlassen werden. Maßgeblich ist, ob der schöpferische Einfluss des Menschen objektiv im Ergebnis sichtbar und nachvollziehbar ist.

Arbeitsaufwand, investierte Zeit oder technische Präzision sind nach Ansicht des Gerichts irrelevant – nur das konkrete kreative Ergebnis zählt.

Keine Schutzfähigkeit bei rein maschinell geprägtem Output

Die Frage, mit welcher sich das Gericht befassen musste, war, wann bei KI-Designern eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht wird. Hierzu hatte das Gericht anhand von Prompts generierte Logos zu überprüfen. Im Wesentlichen stellte es fest:

  • Kurze oder allgemein gehaltene Prompts, die das Ergebnis offenlassen, begründen keine schöpferische Prägung.
  • Auch iterative Nachbesserungen (z.B. Farbänderungen, Korrekturen offensichtlicher Fehler) oder technisch detaillierte Beschreibungen reichen nicht, sofern keine eigenständige kreative Komposition erfolgt.
  • Lange und aufwändige Prompts, die nur aus allgemeinen Vorgaben bestehen, werden als bloßer Auftrag an die KI gewertet, nicht als schöpferische Leistung.
  • Die Auswahl von KI-Vorschlägen oder bloß handwerkliche/technische Anpassungen begründen ebenso wenig eine Urheberschaft.

Im konkreten Fall war bei keinem der Logos eine individuelle geistige Schöpfung des Designers aus Sicht des Gerichts objektiv erkennbar, sodass kein Werk im Sinne des UrhG vorlag. Für einen Schutz muss die menschliche Prägung objektiv nachweisbar sein (z.B. dokumentierte kreative Zwischenschritte, Skizzen, Begründung der Formwahl, usw.)

Konsequenzen für Designer, Unternehmen und Auftraggeber

Für die Praxis ergeben sich zentrale Konsequenzen. Designs, die maßgeblich durch generative KI erzeugt und nur auf allgemeine Anweisung hin angepasst werden, genießen keinen originären Urheberrechtsschutz. Schutz ist allenfalls dort denkbar, wo der Mensch durch spezifische, kreative und objektiv erkennbare Gestaltung den Output dominiert und prägt. Auftraggeber oder Nutzer solcher KI-Logos sollten das Risiko des fehlenden Exklusivschutzes einkalkulieren und sich alternative Schutzmechanismen (z.B. Markenrecht, Designrecht) prüfen lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Wer ein KI-Tool lediglich mit allgemeinen Vorgaben füttert, ohne konkret-kreative Entscheidungen zu treffen, kann im Streitfall keinen Schutz beanspruchen. Unternehmen und Designer müssen sich bewusst sein, dass die urheberrechtliche Exklusivität für KI-Werke derzeit die Ausnahme ist. Eine saubere Dokumentation eigenständiger kreativer Eingriffe wird daher zur Pflicht.

Domenic Ipta
Domenic Ipta Rechtsanwalt
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