Kreditkartenbetrug ist ein zunehmend häufiges Problem, insbesondere in Zeiten der Digitalisierung. Der verursachte Schaden kann erheblich sein, wenn Kriminelle Zugriff auf sensible Zahlungsdaten erhalten. Betroffene sehen sich oft der Herausforderung gegenüber, ihre Rechte gegenüber der Bank durchzusetzen und zu klären, ob sie die unrechtmäßig abgebuchten Beträge zurückfordern können.
Hierzu haben wir bereits unter https://www.steinbock-partner.de/rechts-news/haftung-der-bank-bei-ec-karten-kreditkarten-missbrauch/ ausführlich berichtet.
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 04.09.2024 (Az. 4 U 79/23)
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 04.09.2024 (Az. 4 U 79/23) stärkt jedoch die Rechte der Betroffenen. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Kartenemittent verpflichtet ist, eine algorithmische und automatisierte Überwachung von Transaktionen durchzuführen. Diese Maßnahme soll dazu dienen, auffällige und für den Karteninhaber untypische Transaktionen zu identifizieren, wie zum Beispiel ungewöhnlich hohe Beträge oder Zahlungen aus anderen Ländern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen Sorgfaltsgebot für Zahlungsdienstleister. Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen:
„Insoweit muss der Kartenemittent für eine algorithmische, automatisierte Transaktionsüberwachung sorgen, die es ihm ermöglicht, auffällige, für den Karteninhaber untypische Transaktionen (hinsichtlich der Summe, des Landes etc.) zu erkennen. Vom Zahlungsdienstleister wird erwartet, bereits auffällige Zahlungsaufträge zu erkennen, um auf diese Weise frühzeitig die Ausführung verdächtiger Zahlungen zu verhindern.“
Dieser Beschluss stärkt die Rechte von Kreditkarteninhabern, insbesondere bei der Rückforderung unberechtigter Abbuchungen.
Phishing: Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
Wenn Sie Opfer von Phishing oder einem anderen Betrugsfall geworden sind, ist es ratsam, schnellstmöglich rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei unterstützen wir Sie wie folgt:
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abbuchung: Wurde die Abbuchung ohne Ihre Zustimmung durchgeführt, steht Ihnen grundsätzlich eine Rückerstattung zu.
- Durchsetzung Ihre Ansprüche gegenüber der Bank: Insbesondere Banken zögern manchmal, Rückzahlungen vorzunehmen bzw. weisen diese aufgrund eines groben Fahrlässigkeitsverstoßes / Mitverschulden zurück. Ein Anwalt kann in solchen Fällen durch rechtlichen Druck eine schnellere Bearbeitung erreichen.
- Beweismittel sichern: Wir sorgt dafür, dass alle relevanten Beweismittel – wie E-Mail-Kommunikation oder Transaktionsübersichten – gesichert werden, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
- Stellung eines Strafantrags: Unter Umständen ist es zudem ratsam eine Strafanzeige gegen die Täter zu stellen, damit der Kreditkartenbetrug von der Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann.
Sollten auch Sie von einem Kreditkartenbetrug betroffen sein, können Sie sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/allgemeine-mandatsannahme – vertrauensvoll an uns wenden.
Alternativ können Sie uns jedoch auch direkt kontaktieren, um einen persönlichen oder auch einen Telefon-Termin zu vereinbaren oder um uns sonstige Fragen zu stellen. Als Full Service-Kanzlei deckt die Beratung von Steinbock & Partner nicht nur die gesamte Bandbreite des IT-Rechts sowie Datenschutzrechts ab, sondern auch die Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – telefonisch unter der 0931-22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de.