E-Mail-Adresse im Impressum

In der heutigen digitalen Welt ist es für Unternehmen besonders wichtig, ein korrektes Impressum auf ihrer Website zu haben. Das sorgt für Transparenz gegenüber Kunden, Partnern und auch Behörden. Aber was passiert, wenn die angegebene E-Mail-Adresse im Impressum eigentlich gar nicht für die Kommunikation genutzt wird?

Diese Frage hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 3721/24) geklärt – mit wichtigen Konsequenzen für Unternehmen.

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Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) schreibt vor, dass Unternehmen eine schnelle und direkte Kontaktmöglichkeit anbieten müssen, also auch eine aktiv genutzte E-Mail-Adresse im Impressum. Aber ist es ausreichend, nur einen automatischen Antworttext zu schicken oder auf ein Kontaktformular zu verweisen?

Das Gericht hat dazu klar festgestellt: Eine solche Weiterleitung ersetzt nicht die direkte Kommunikation per E-Mail.

Der Fall betraf ein Internet- und Cyber-Sicherheitsunternehmen, das zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angegeben hatte, aber nur automatische Antworten verschickte, die auf ein Support-Portal verwiesen. Eine echte, persönliche Kommunikation per E-Mail war somit nicht möglich. Die Wettbewerbszentrale sah das angeben einer E-Mail-Adresse im Impressum als eine Verletzung der Impressumspflicht und klagte.

Das Gericht stellte klar, dass die E-Mail-Adresse im Impressum tatsächlich für die Kommunikation genutzt werden muss, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Es reicht nicht, die E-Mail Adresse lediglich formal anzugeben, wenn keine direkte Antwort möglich ist.

Dieses Urteil zeigt deutlich: Verbraucher erwarten, dass sie über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse auch eine Antwort erhalten. Automatisierte Systeme, die nur automatische Antworten versenden, ohne echte Kommunikation zu ermöglichen, genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.

Aktive Nutzungspflicht einer E-Mail-Adresse im Impressum

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass die E-Mail-Adresse im Impressum auch tatsächlich für den Austausch genutzt wird – und dass eingehende Nachrichten persönlich beantwortet werden. Automatische Antworten, die eine Kommunikation ausschließen, oder reine Verweise auf andere Plattformen ohne zusätzliche Kontaktmöglichkeiten sollten vermieden werden.

Das Urteil ist ein deutliches Signal: Die Anforderungen an die Impressumspflicht ernst zu nehmen und transparente, erreichbare Kommunikationswege zu schaffen, ist im digitalen Zeitalter unerlässlich. Nur so können Verbraucherrechte gewahrt und rechtliche Probleme vermieden werden.

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Ingo Hochheim
Ingo Hochheim Rechtsanwalt
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