Hintergrund der Entscheidung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internetversandapotheke. Die Apotheke verkaufte ihre Arzneimittel über die Handelsplattform Amazon. Dabei wurden von den betroffenen Kunden Bestelldaten wie Name, Lieferanschrift sowie Angaben zur Individualisierung des Medikaments verarbeitet – etwa Dosierung oder Anwendungsart. Diese Daten fallen nach Auffassung des Gerichts unter die besonders geschützten Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO.
Amazon hatte jedoch keine ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Verarbeitung dieser sensiblen Daten eingeholt. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und klagte auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – mit Erfolg. Der datenschutzrechtliche Verstoß von Amazon wurde dem Apotheker zugerechnet.
Die Kernaussagen des BGH
Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz. Bestelldaten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen, zählen zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Fehlende Einwilligung führt zu Datenschutzverstoß. Die Verarbeitung solcher Daten ist ohne ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung unzulässig. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ist zulässig. Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar (§ 3a UWG), die von Mitbewerbern vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Eine mögliche Ausnahme von der erforderlichen Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h), Abs. 3 DSGVO kann für die Apotheke selbst gelten, greift jedoch nicht bezüglich der Datenverarbeitung bei Amazon.
Folgen für Versandapotheken
Für Apotheker, die Arzneimittel über Internetplattformen Dritter verkaufen, hat das Urteil erhebliche praktische Konsequenzen:
Abmahnrisiko steigt: Wettbewerber können Datenschutzverstöße zivilrechtlich verfolgen. Die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren steigt dadurch erheblich.
Einwilligung erforderlich: Künftig muss eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegen, bevor personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.
Technische Umsetzung kritisch: Plattformbetreiber und Apotheken müssen ihre technischen Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen – insbesondere in Bezug auf Einwilligungsdialoge und Datenschutzinformationen.
Unsere Einschätzung
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Anforderungen an den datenschutzkonformen Arzneimittelversand über Drittplattformen deutlich verschärft. Versandapotheken, die Online-Vertriebskanäle nutzen, sollten ihre Prozesse dringend überprüfen – nicht nur zur Vermeidung von Sanktionen durch Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern auch im Hinblick auf die steigende Abmahngefahr durch Mitbewerber.
Gerne prüfen wir Ihre Versandprozesse, Datenschutzerklärungen und Einwilligungsmechanismen auf Konformität mit den Vorgaben der DSGVO und unterstützen Sie bei der risikominimierten Umsetzung. Sprechen Sie uns an. Sie können uns auch um Unterstützung dabei bitten, ihre Mitbewerber zu einer entsprechenden Umsetzung anzuhalten. Denn wer sich nicht an die geltenden Vorgaben hält und weder Zeit noch Geld für eine rechtskonforme Umsetzung investiert, erlangt einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber den rechtstreuen Onlinehändlern. Der BGH hat deutlich gemacht, dass dies nicht hingenommen werden muss.
Kontaktieren Sie uns gerne, um sich über Ihre Möglichkeiten und rechtlichen Handlungsspielräume zu informieren – ob zur Prävention oder bei bereits eingetretenen Beanstandungen.
Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/ – vertrauensvoll an uns wenden.
Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per Mail oder telefonisch zur Verfügung.