Vertrieb von CBD als Nahrungsergänzungsmittel zulässig?
CBD-Extrakt (Cannabidiol) erfreut sich zunehmender Beliebtheit im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel. Zahlreiche Anbieter setzen auf die gesundheitlichen Vorteile dieses Produktes. Doch zunehmend werden Anbieter mit behördlichen Beanstandungen konfrontiert, in denen der Vorwurf erhoben wird, CBD-Extrakt sei als sogenanntes „Novel Food“ einzustufen und damit nicht verkehrsfähig, solange keine entsprechende Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung vorliegt.
Diese rechtliche Unsicherheit resultiert aus der Tatsache, dass der Extrakt von CBD bisher nicht eindeutig als Novel Food klassifiziert wurde. Zwar sind nach dem Eintrag zu „Cannabis sativa L.“ im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission gewisse Lebensmittel und Lebensmittelzutaten aus der Hanfpflanze als nicht neuartig einzustufen. Dennoch können sich die Lebensmittelunternehmer nicht uneingeschränkt auf diesen Katalog-Status verlassen.
So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 24.07.2024 (Az. 3 MB 12/24) entschieden, dass Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, als neuartig einzustufen sind, da die für eine Verkehrsfähigkeit erforderlichen Nachweise nicht erbracht wurden. Der vollständige Beschluss kann hier eingesehen werden.
Sollten Sie bereits eine Beanstandung der zuständigen Behörde erhalten haben oder befürchten aufgrund der unsicheren Rechtslage, dass eine solche bevorstehen könnte, stehen wir Ihnen mit unserer spezialisierten Rechtsberatung zur Seite. Die komplexe Rechtslage rund um die Novel-Food-Verordnung erfordert fundierte und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen.
Unsere Kanzlei arbeitet eng mit diplomierten Lebensmittelchemikern zusammen und kann für jedes Nahrungsergänzungsmittel, einschließlich CBD, eine individuelle Einschätzung zur Verkehrsfähigkeit erarbeiten. Dies ermöglicht Ihnen, rechtliche Risiken zu minimieren und Ihren Vertrieb auf einer sicheren Basis fortzuführen.
Es ist zu erwarten, dass immer mehr Lebensmittelbehörden auf CBD in Nahrungsergänzungsmitteln aufmerksam werden, Proben ziehen und mit einem Anhörungsbogen zur Stellungnahme auffordern. Da das Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Lebensmitteln strafbar ist, stellen viele Behörden nach Ziehung einer Probe auch zeitnah Strafantrag an die zuständige Staatsanwaltschaft. Auch muss davon ausgegangen werden, dass Mitbewerber, die das Produkt aus dem Sortiment genommen haben, zum Instrument der lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen greifen und Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz von denjenigen fordern, die ein CBD-haltiges Nahrungsergänzungsmittel weiterhin auf dem Markt vertreiben.
Kontaktieren Sie uns gerne, um sich über Ihre Möglichkeiten und rechtlichen Handlungsspielräume zu informieren – ob zur Prävention oder bei bereits eingetretenen Beanstandungen. Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/allgemeine-mandatsannahme – vertrauensvoll an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.