Einstweilige Verfügung

Was ist der Zweck einer einstweiligen Verfügung?

Erfahren Sie die 5 wichtigsten Fakten zur einstweiligen Verfügung – von Antrag bis Widerspruch, klar und verständlich erklärt

Eine einstweilige Verfügung dient dazu, schnellen gerichtlichen Schutz zu erhalten – insbesondere dann, wenn ein Anspruch sehr zeitnah gesichert oder ein untragbarer Zustand vorläufig geregelt werden muss. Hintergrund ist, dass reguläre Gerichtsverfahren mitunter lange dauern. Ohne eine schnelle Entscheidung droht in vielen Fällen, dass das Recht des Betroffenen bis zur endgültigen Klärung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Einstweilige Verfügungen kommen in der Praxis häufig bei Unterlassungs- und Duldungsansprüchen zum Einsatz – etwa im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Mietrecht oder auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Klassische Beispiele sind

  • Unterlassungsverfügungen gegen irreführende Werbung eines Mitbewerbers
  • die sofortige Einstellung des Vertriebs von markenrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrig gekennzeichneten Produkten
  • die einstweilige Beseitigung eines kartellrechtswidrigen Zustands


Auch wenn Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kann durch eine sogenannte Regelungsverfügung eine vorläufige Lösung geschaffen werden, so z. B. bei Lieferverweigerung eines marktbeherrschenden Lieferanten.
In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen und damit die Rechte der betroffenen Partei vorläufig sichern. Die endgültige Entscheidung erfolgt später im Hauptsacheverfahren. Die gegnerische Partei kann allerdings auch die im Verfügungsverfahren erwirkte Entscheidung akzeptieren, was in vielen Fällen zu einer sehr schnellen, endgültigen Lösung führt.

Wie wird die einstweilige Verfügung beantragt?

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt in der Regel schriftlich durch Einreichung eines Verfügungsantrags. Vorteilhaft ist, dass in dem Verfahren nicht ein Vollbeweis erbracht werden muss, sondern der Anspruch nur glaubhaft gemacht werden muss, was beispielsweise bereits durch Abgabe einer schriftlich verfassten eidesstattlichen Versicherung erfolgen kann. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, das auch für die Hauptsache zuständig wäre. Die Entscheidung trifft ein Richter.

Wird der Gegner angehört?

Ob der Antragsgegner vor Erlass der Einstweiligen Verfügung angehört wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Sofortiger Erlass der Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite
  • Anberaumung eines kurzfristigen Gerichtstermins
  • Fristsetzung zur Stellungnahme
  • Zurückweisung des Antrags

Kann man sich als Antragsgegner vorbereiten?


Ja. Wer befürchtet, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung gegen ihn gestellt werden könnte, kann vorsorglich eine sogenannte Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister einreichen. Diese wird dem zuständigen Richter vorgelegt, damit eine Entscheidung nicht ohne vorherige Anhörung ergeht.

Was kann Inhalt einer einstweiligen Verfügung sein?

Der Inhalt richtet sich nach dem konkreten Antrag und dem zu sichernden Anspruch. Möglich sind unter anderem:

  • Handlungs- oder Unterlassungsgebote
  • Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
  • Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch

Wie wird die Verfügung zugestellt?

Die gerichtliche Entscheidung wird in der Regel nicht vom Gericht selbst zugestellt. Vielmehr muss der Antragsteller die Zustellung über den Gerichtsvollzieher veranlassen – mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck. Zuständig ist dabei nicht der einzelne Gerichtsvollzieher, sondern die Verteilungsstelle beim jeweiligen Amtsgericht. Dort wird sichergestellt, dass die Zustellung auch im Krankheits- oder Urlaubsfall ordnungsgemäß erfolgt

Welche Rechte hat der Antragsgegner nach Erlass?

Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall kommt es regelmäßig zu einer mündlichen Verhandlung, in der beide Seiten gehört werden. Auch in diesen Fällen erhält man sehr viel schneller einen Gerichtstermin als bei Hauptsacheklagen.


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Insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz ist rasches Handeln oft entscheidend. Eine einstweilige Verfügung ermöglicht es Ihnen, bei akuten Rechtsverletzungen schnell gerichtlichen Schutz zu erlangen – etwa bei Markenrechtsverstößen, unzulässiger Produktnachahmung oder irreführender Werbung durch Mitbewerber.

Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sind, und übernehmen die zügige Antragstellung sowie die anschließende Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Auch wenn Sie selbst Adressat einer einstweiligen Verfügung sind, stehen wir Ihnen mit rechtssicherer Gegenstrategie zur Seite.

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz und lassen Sie sich fundiert beraten, bevor ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Christian Stadler
Christian Stadler Rechtsanwalt
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