Rechtliche Unsicherheit bei gesundheitsbezogenen Angaben für Botanicals – Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Lange Zeit wurde bei Botanicals ein Sonderstatus für zulässige gesundheitsbezogene Angaben gesehen. Es häuften sich  allerdings Gegenstimmen; Abmahnungen und Gerichtsverfahren nahmen zu. Nun hat der BGH den EuGH um Stellungnahme gebeten, ob gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Botanicals ohne Weiteres zulässig sind oder nicht.

Die Health Claims Verordnung

Die Werbung und der Vertrieb von sogenannten Botanicals, also pflanzlichen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Insbesondere die Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) (HCVO) stellt hohe Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Die aktuelle Rechtslage zu Botanicals ist jedoch unklar, was Unternehmer vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Gesundheitsbezogene Angaben für Botanicals?

Unsere Kanzlei wird immer wieder die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang gesundheitsbezogene Angaben für Botanicals getätigt werden dürfen. Unklar ist die Zulässigkeit bislang, wenn solche Angaben (noch) nicht in die Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben der HCVO aufgenommen sind. Oft wird auch mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden geworben. Auch in diesem Fall ist noch nicht geklärt, ob diesen Verweisen eine bereits zugelassene Angabe beigefügt werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 01.06.2023 (Az.: I ZR 109/22) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um eine Vorabentscheidung zu erwirken. Ziel ist es, Klarheit über die Auslegung der Verordnung und deren Anwendung auf Botanicals zu schaffen. Mit Schlussantrag vom 17.10.2024 (Az.: C-386/23) hat sich nun der Generalanwalt zu den entscheidenden Fragen geäußert. Dieser Stellungnahme könnte sich der EuGH in seiner zeitnah zu erwartenden Entscheidung anschließen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Für Unternehmer, die Botanicals vertreiben, bleibt die Situation vorerst unsicher. Eine klare rechtliche Einordnung wird erst mit der Entscheidung des EuGH möglich sein. Bis dahin ist besondere Vorsicht bei der Gestaltung von Werbeaussagen geboten, um Abmahnungen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Der Generalanwalt vertritt die Meinung, dass die HCVO keinen Sonderstatus für Botanicals zulässt und auch für solche Produkte nur dann mit speziellen gesundheitsbezogenen Angaben bzw. mit Verweisen auf nichtspezifische Vorteile geworben werden darf, wenn diesen spezielle zugelassene gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese Angaben übergangsweise weiter verwendet werden dürfen und sofern die in Art. 28 Abs. 5 oder 6 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Unsere Unterstützung für eine rechtssichere Werbung und Vertrieb

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtlichen Prüfung und Gestaltung von Werbemaßnahmen für Botanicals. Wir helfen Ihnen, sich im Spannungsfeld zwischen den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen des Marktes sicher zu bewegen. Mit unserer Expertise im Lebensmittelrecht und unserer Kenntnis der aktuellen Entwicklungen begleiten wir Sie durch diese unklare Rechtslage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen rechtssichere Lösungen.

Sollten Sie bereits eine Beanstandung der zuständigen Behörde erhalten haben oder befürchten aufgrund der unsicheren Rechtslage, dass eine solche bevorstehen könnte, stehen wir Ihnen mit unserer spezialisierten Rechtsberatung zur Seite. Die komplexe Rechtslage rund um die Health Claims Verordnung erfordert fundierte und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen.

Es ist zu erwarten, dass nach der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des EuGH Abmahnvereine und Mitbewerber dieses Thema (noch mehr) in den Fokus stellen und zum Instrument der lauterkeitsrechtlichen Abmahnung greifen und Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz von denjenigen fordern, die ihre Botanical nicht HCVO-konform bewerben.

Kontaktieren Sie uns gerne, um sich über Ihre Möglichkeiten und rechtlichen Handlungsspielräume zu informieren – ob zur Prävention oder bei bereits eingetretenen Beanstandungen. Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/allgemeine-mandatsannahme – vertrauensvoll an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.

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Christian Stadler Rechtsanwalt
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