Datenschutz bei der Tätigkeit von gerichtlich bestellten Sachverständigen

Gerichtlich bestellte Sachverständige sind eigenständige Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dürfen grundsätzlich personenbezogene Daten auch ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen verarbeiten.

Gerichtlich bestellte Sachverständige

Häufig kommt es vor, dass sich Betroffene bei der Datenschutzaufsicht beschweren, wenn ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung von einem Sachverständigen ohne deren Zustimmung verarbeitet werden. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Erstellung eines Gutachtens, mit dem der Sachverständige durch einen Beweisbeschluss des Gerichts beauftragt wurde.

Sachverständiger im Anzug mit DSGVO-Aktenmappe vor Gericht – Datenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen eines Gutachtens

Gerichtlich bestellte Sachverständige agieren als eigenständige Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Ihre Aufgabe besteht darin, dem Gericht Expertise in einem Fachgebiet zu vermitteln. Sie sind dabei in ihrer Arbeit völlig unabhängig und bestimmen selbst, welche Methoden und Mittel sie für die Gutachtenerstellung einsetzen. Dies bedeutet, dass sie in Bezug auf die Datenverarbeitung keine Weisungen von Dritten erhalten und keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sodass gerichtlich bestellte Sachverständige nicht als öffentliche Stellen anzusehen sind.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sachverständige die Daten ohne erforderliche Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 DSGVO verarbeiten dürfen. Der Beweisbeschluss des Gerichts stellt eine ausreichende rechtliche Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO dar, die den Sachverständigen zur Verarbeitung der Daten berechtigt. Werden dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, kann dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO erfolgen. Demzufolge ist die Einwilligung der Betroffenen als weitere mögliche Rechtsgrundlage nicht erforderlich.

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