Verantwortliche müssen betroffene Personen bei Erhebung von personenbezogenen Daten über die Datenverarbeitung aufklären. In Art. 13 Abs. 1 lit. b) DSGVO ist festgelegt, dass „gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ zu benennen sind.
Ob hierunter auch der Name des Datenschutzbeauftragten in Datenschutzhinweisen anzugeben ist, hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 14.5.2024 (VI ZR 370/22) entschieden.
Keine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten
Der BGH hat entschieden, dass der Datenschutzbeauftragte in Datenschutzhinweisen grundsätzlich nicht namentlich benannt werden muss. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO, da demnach nur die Kontaktdaten mitgeteilt werden müssen. Im Gegenzug hierzu beinhaltet die Systematik der DSGVO, dass neben den Kontaktdaten auch der Name zwingend mit anzugeben ist, so z.B. in Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 lit. a, 30 Abs. 1 Satz 2 lit. a und Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO. Bei all diesen Stellen heißt es jeweils „Namen und die Kontaktdaten“. Hingegen stehe in Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 36 Abs. 3 lit. d DSGVO nur, dass „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ mitzuteilen seien.
Weiter führt der BGH aus, dass die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten auch nach Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich sei. Begründet wird dies damit, dass es nicht auf die Person ankomme, sondern entscheidend sei, dass die Erreichbarkeit gegeben ist. Die Erreichbarkeit dürfte im Falle einer Mailadresse und der Angabe einer Geschäftsadresse ohne Namensnennung immer in der Regel möglich sein. Da die Datenschutzhinweise zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitgeteilt werden müssen, könne eine namentliche Nennung im Falle des Wechsels des Datenschutzbeauftragten laut BGH sogar die Erreichbarkeit erschweren.