
Was ist eine Umbettung von Verstorbenen
Von einer Umbettung von Verstorbenen spricht man, wenn ein bereits bestatteter Leichnam oder die Asche eines Verstorbenen aus einer Grabstätte entnommen und an einem anderen Ort erneut beigesetzt wird. Dies kann sowohl innerhalb desselben Friedhofs als auch auf einem anderen Friedhof erfolgen – in seltenen Fällen sogar ins Ausland.
Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Umgestaltung oder Pflege einer Grabstätte, sondern um einen aktiven Eingriff in die Totenruhe, weshalb sie nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Rechtsgrundlagen Umbettung von Verstorbenen: Totenruhe und Landesbestattungsgesetze
Die Totenruhe ist in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) und ist zugleich Ausprägung der Menschenwürde. Sie endet nicht mit dem Tod, sondern besteht dauerhaft.
Zudem regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer die Voraussetzungen einer Umbettung von Verstorbenen. Meist ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, und zusätzlich sind die Friedhofssatzungen der jeweiligen Gemeinden zu beachten.
Typischerweise muss für die Genehmigung Folgendes vorliegen:
- ein Antrag des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung, der Ordnungsbehörde und oftmals auch beim Gesundheitsamt
- ein wichtiger Grund für die Umbettung,
- sowie eine ordnungsgemäße Durchführung durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen.
Wann ist eine Umbettung von Verstorbenen zulässig?
Eine Umbettung von Verstorbenen kann insbesondere in folgenden Fällen genehmigt werden:
- Familiäre Gründe: z. B. wenn nahe Angehörige an einen anderen Ort ziehen und die Grabstätte regelmäßig nicht mehr bzw. nur in unzumutbarer Weise besuchen können
- Die Umbettung dem Willen des Verstorbenen entspricht, die Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen
- Aufhebung eines Friedhofs oder Schließung eines Gräberfeldes
- Verlegung in ein Familiengrab
- Verlegung von Kriegsopfern auf einen Soldatenfriedhof
- Rehabilitation von ehemals verfolgten Staatsbürgern
Der Antrag auf Umbettung von Verstorbenen muss in der Regel schriftlich gestellt und begründet werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Wer darf eine Umbettung bei Verstorbenen beantragen?
Antragsberechtigt ist in der Regel der Grabnutzungsberechtigte, also die Person, die das Nutzungsrecht an der Grabstätte innehat. Dies ist häufig ein Angehöriger des Verstorbenen, etwa Ehegatte oder Kind. Allerdings müssen auch andere Angehörige oder Beteiligte gehört werden, wenn ihre Rechte oder Interessen durch die Umbettung von Verstorbenen berührt werden und ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen einer Umbettung entgegensteht.
Grenzen der Umbettung: Kein Anspruch bei rein emotionalen Gründen
Nicht jeder nachvollziehbare Wunsch nach einer Umbettung führt automatisch zur Genehmigung. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Begründung. So reicht etwa der Hinweis, dass man die Grabstätte „lieber näher bei sich“ hätte, allein nicht aus, wenn dem das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe entgegensteht. Es entspricht dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangen zu können.
Die Annahme eines mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zur Umbettung setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Dies kann etwa bei familiären oder religiösen Bindungen der Fall sein. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt daher zum Schutz der Totenruhe hohe Anforderungen an die Umbettung Verstorbener.
Ablauf und Kosten der Umbettung
Die Umbettung erfolgt in der Regel durch ein darauf spezialisiertes Bestattungsunternehmen oder die Friedhofsverwaltung. Die Kosten können erheblich sein – insbesondere bei Umbettungen über große Distanzen oder bei aufwändigen Exhumierungen.
Weiter hinzu kommen:
- Verwaltungsgebühren für die Genehmigung,
- ggf. neue Grabnutzungsgebühren,
- Kosten für die Neubeisetzung und eventuelle Umbettungsgutachten (z. B. zur Zustandsermittlung).
Fazit: Umbettung ist möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen
Eine Umbettung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, insbesondere bei familiären Härtefällen oder wenn der Verstorbene mit einer späteren Umbettung sich einverstanden erklärt hatte. Sie ist jedoch kein Automatismus und bedarf stets einer rechtlichen Prüfung und behördlichen Genehmigung. Aufgrund der hohen Bedeutung der Totenruhe sind die Hürden bewusst hoch angesetzt.
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