Todesfall im Ausland

Ein Todesfall im Ausland ist für Angehörige nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch mit organisatorischen und rechtlichen Herausforderungen verbunden. Während im Heimatland die Abläufe meist bekannt sind oder durch Bestattungsunternehmen begleitet werden, sehen sich Angehörige bei einem Todesfall im Ausland häufig mit sprachlichen, bürokratischen und kulturellen Hürden konfrontiert.

In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Schritte, die im Todesfall im Ausland zu beachten sind, und geben einen Überblick über die rechtlichen und praktischen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf die Überführung und Bestattung des Verstorbenen in Deutschland.

Was tun im Todesfall im Ausland? Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen zur Überführung, Bestattung und Nachbeurkundung.

Todesfall im Ausland feststellen und melden

Zunächst muss der Todesfall im Ausland von einer örtlich zuständigen Behörde oder einem Arzt im Aufenthaltsland offiziell festgestellt werden. Hierzu zählt die Ausstellung einer lokalen Sterbeurkunde oder eines ärztlichen Totenscheins. Die Botschaft oder das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Land kann in dieser Phase unterstützend tätig werden insbesondere beim Kontakt mit den lokalen Behörden.
Wichtig ist, dass der Todesfall möglichst umgehend auch der deutschen Auslandsvertretung gemeldet wird.

Diese kann:

  • bei der Kontaktaufnahme mit Behörden und Bestattern helfen,
  • bei Sprachproblemen vermitteln,
  • und auf Wunsch auch die Angehörigen in Deutschland benachrichtigen.

Sterbeurkunde und beglaubigte Übersetzung

Die im Ausland ausgestellte Sterbeurkunde ist in Deutschland nur dann gültig, wenn sie den internationalen Standards entspricht. In vielen Fällen ist zudem eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Es empfiehlt sich, hierfür beeidigte Übersetzer zu beauftragen. Eine internationale (mehrsprachige) Sterbeurkunde ist in einigen Ländern direkt erhältlich und vereinfacht die spätere Anerkennung.

Überführung oder Bestattung im Ausland

Grundsätzlich stehen den Angehörigen zwei Optionen offen:

a) Überführung nach Deutschland
Die Überführung kann sowohl in Sargform (Erdbestattung) als auch als Urne (nach Einäscherung) erfolgen. In beiden Fällen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Totenschein oder entsprechendes internationales Dokument,
  • Sterbeurkunde des Aufenthaltslandes,
  • Zustimmung der Gesundheitsbehörden im Herkunfts- und Bestimmungsland.

Spezialisierte Bestattungsunternehmen bieten Unterstützung bei der Organisation der Überführung, dem Transport und der Koordination mit Behörden an. Die Kosten für eine Überführung variieren stark und können mehrere Tausend Euro betragen. Eine bestehende Auslandsreiseversicherung kann in bestimmten Fällen die Kosten teilweise oder vollständig abdecken.

b) Bestattung im Ausland
In manchen Fällen entscheiden sich die Angehörigen für eine Bestattung im Aufenthaltsland. Dies kann kulturelle, religiöse oder organisatorische Gründe haben. Auch hierbei ist es ratsam, sich vorab über die örtlichen Bestattungsvorschriften zu informieren. Häufig gelten abweichende Fristen und Abläufe etwa bei der Frist für die Beisetzung oder der Ausgestaltung der Grabstätte.

Eintragung des Todes im deutschen Personenstandsregister

Ein Todesfall im Ausland wird nicht automatisch im deutschen Sterberegister eingetragen. Angehörige haben jedoch die Möglichkeit, die Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt (gewöhnlich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) zu beantragen. Hierzu erforderlich sind:

  • die ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung,
  • Personaldokumente des Verstorbenen,
  • Nachweise zur Staatsangehörigkeit und zum letzten Wohnsitz.

Die Nachbeurkundung kann insbesondere für Erbfälle, Rentenansprüche oder sonstige rechtliche Vorgänge wichtig sein.

Fazit

Ein Todesfall im Ausland bringt organisatorische und rechtliche Herausforderungen mit sich – von der Ausstellung der Sterbeurkunde über Fragen zu Versicherungsleistungen bis hin zur Anerkennung ausländischer Dokumente in Deutschland. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte Ingo Hochheim und Sophia Laas unter info@steinbock-partner.de. Wir vereinbaren mit Ihnen gerne ein persönliches Gespräch – auf Wunsch auch per Videokonferenz. Selbstverständlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar.

Ingo Hochheim
Ingo Hochheim Rechtsanwalt
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