
Grundlage: Der Friedhofszwang und seine Ausnahmen
Gemäß den Bestattungsgesetzen der Bundesländer besteht in Deutschland grundsätzlich die Pflicht, menschliche Überreste auf einem dafür gewidmeten Friedhof beizusetzen. Diese Pflicht umfasst auch die Beisetzung der Asche Verstorbener nach einer Einäscherung. Die Seebestattung ist eine der wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hiervon. Sie bedarf jedoch bestimmter Voraussetzungen und unterliegt einer Reihe von Regularien.
Voraussetzungen für eine Seebestattung
Voraussetzung für die Durchführung einer Seebestattung ist zunächst, dass der Verstorbene eingeäschert wurde. Eine Seebestattung von Leichnamen ist in Deutschland nicht vorgesehen. Die Beisetzung der Asche erfolgt sodann in einer speziellen, wasserlöslichen Urne, die im Meer versenkt wird.
Entscheidend ist zudem, dass ein entsprechender Wille der verstorbenen Person zur Seebestattung nachgewiesen werden kann. In aller Regel genügt eine handschriftliche Willenserklärung, alternativ kann auch eine Bestattungsverfügung oder ein Testament als Nachweis dienen. Fehlt eine solche Erklärung, so kann der mutmaßliche Wille des Verstorbenen durch die nächsten Angehörigen glaubhaft gemacht werden. Dies ist häufig der Fall, wenn enge Bezugspunkte zum Meer vorhanden waren, beispielsweise durch eine Tätigkeit in der Seefahrt.
Zuständigkeiten und Genehmigungen
Die Durchführung einer solchen Bestattung bedarf einer gesonderten Genehmigung durch die zuständige Behörde. Zuständig ist in der Regel die Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Diese prüft die Unterlagen zur Einäscherung und zur Bestattungsverfügung und gibt die Urne zur Bestattung frei. Zudem muss beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg ein Antrag auf Seebestattung gestellt werden.
Die Durchführung der Beisetzung erfolgt durch ein spezialisiertes Seebestattungsunternehmen, das über ein entsprechend ausgerüstetes Schiff verfügt und für die Beisetzung ein ausgewiesenes Seegebiet aufsucht. In Deutschland sind bestimmte Bereiche der Nord- und Ostsee für Bestattungen freigegeben. Die genauen Positionen unterliegen verwaltungsrechtlichen Vorgaben und dienen dem Schutz von Umwelt und Schifffahrt. Verboten und damit nicht zulässig sind allerdings Seebestattungen in Binnengewässern.
Rechtliche Stellung im Kontext des Gedenkens
Die Seebestattung unterscheidet sich von anderen Bestattungsformen auch darin, dass kein klassisches Grab vorhanden ist. Dies kann insbesondere für Angehörige bedeutsam sein, da ein fester Ort der Trauer fehlt. Aus rechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass etwaige Regelungen zur Grabpflege und Nutzung nicht zur Anwendung kommen. Dennoch besteht die Möglichkeit, symbolische Gedenkstellen auf Friedhöfen einzurichten, was in vielen Bundesländern ausdrücklich gestattet ist.
Zudem wird den Hinterbliebenen üblicherweise eine Seekarte mit den Koordinaten des Beisetzungsortes übergeben, was eine individuelle Erinnerung unterstützt, ohne einen festen Ort zu schaffen.
Fazit
Die Seebestattung ist rechtlich zulässig, jedoch strikt reglementiert. Sie setzt eine Einäscherung und eine eindeutige Willensbekundung des Verstorbenen voraus und darf nur in eigens ausgewiesenen Meeresgebieten durchgeführt werden. Für Angehörige ist zu beachten, dass keine Grabstätte im klassischen Sinne entsteht, meist zwingend eine Genehmigung erforderlich ist und dass die Organisation in Zusammenarbeit mit spezialisierten Unternehmen erfolgt.
Für Personen, die eine Seebestattung in Betracht ziehen – sei es für sich selbst im Rahmen einer Vorsorge oder für Angehörige – ist eine frühzeitige rechtliche Beratung empfehlenswert, um Unsicherheiten im Ablauf zu vermeiden und dem Willen des Verstorbenen Rechnung zu tragen.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte Ingo Hochheim und Sophia Laas unter info@steinbock-partner.de. Wir vereinbaren mit Ihnen gerne ein persönliches Gespräch – auf Wunsch auch per Videokonferenz. Selbstverständlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar.