Wann kommt eine ordnungsbehördliche Bestattung in Betracht?
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird in der Regel dann veranlasst, wenn:
- kein Bestattungspflichtiger ermittelt werden kann,
- der oder die Bestattungspflichtige die Bestattung verweigert oder
- der oder die Bestattungspflichtige nicht zahlungsfähig ist und auch keine anderen Kostenträger vorhanden sind.
In der Praxis betrifft dies häufig alleinstehende Personen, Verstorbene ohne Angehörige oder solche, deren Familienangehörige den Kontakt abgebrochen haben oder keine Kenntnis vom Tod erhalten.
Rechtsgrundlagen
Die konkrete Ausgestaltung ordnungsbehördlicher Bestattungen richtet sich nach den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen, z. B. § 8 Bestattungsgesetz NRW, § 18 Bestattungsgesetz Thüringen.
Die Maßnahme liegt dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern wird regelmäßig verpflichtend, wenn ein Leichnam nicht binnen der gesetzlichen Frist bestattet wird. Die Fristen für die Bestattung sind ebenfalls landesrechtlich geregelt und betragen meist 7 bis 10 Tage nach Feststellung des Todes.
Ablauf der ordnungsbehördlichen Bestattung
Die zuständige Ordnungsbehörde wird tätig, wenn keine Bestattung erfolgt oder keine bestattungspflichtige Person auffindbar oder leistungsfähig ist. Sie beauftragt dann ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung einer schlichten, würdigen Beisetzung und berücksichtigt dabei den Willen des Verstorbenen, soweit dieser bekannt ist.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
• Art der Bestattung: Meist wird eine Feuerbestattung in Form einer Urnenbeisetzung gewählt, da diese kostengünstiger und organisatorisch einfacher ist. In einigen Fällen wird auch eine Erdbestattung vorgenommen.
• Ort der Beisetzung: Die Beisetzung erfolgt auf einem öffentlichen Friedhof.
• Würdigkeit: Auch eine ordnungsbehördliche Bestattung muss dem Grundsatz der Menschenwürde genügen (Art. 1 GG).
Eine Trauerfeier oder persönliche Gestaltung ist nicht vorgesehen, kann aber nachträglich von Angehörigen nachgeholt werden, sofern diese später doch ermittelt werden.
Wer trägt die Kosten?
Zunächst trägt die Ordnungsbehörde die Kosten der Bestattung. Diese können jedoch später von den bestattungspflichtigen Personen zurückgefordert werden, sobald diese ermittelt werden konnten.
Kann den bestattungspflichtigen Personen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden, werden die erforderlichen Kosten vom Sozialamt übernommen. Dies regelt § 74 SGB XII.
Wer bestattungspflichtig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz d.h. in der Regel sind dies die nächsten Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- Ehegatte oder Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- Geschwister.
Die Kostenerstattungspflicht besteht unabhängig vom Erbrecht und unabhängig vom persönlichen Verhältnis zum Verstorbenen.
Ordnungsbehördliche Bestattung vermeiden durch Bestattungsvorsorge
Eine ordnungsbehördliche Bestattung kann vermieden werden, wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten selbst vorgesorgt hat. Die rechtliche Möglichkeit hierzu besteht in der Bestattungsvorsorge einem Vertrag gegenüber einer Vertrauensperson oder einem Bestattungsunternehmen, der die Art, den Ort und die Finanzierung der eigenen Bestattung regelt.
Ein Vorsorgevertrag kann insbesondere folgende Punkte festlegen:
- gewünschte Bestattungsart (z. B. Urne, Erdbestattung, alternative Formen),
- konkrete Wünsche zur Gestaltung (z. B. Musik, Trauerfeier, Grabform),
- finanzieller Rahmen und Absicherung durch Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung,
- Benennung einer Vertrauensperson zur Umsetzung der Verfügung.
Durch eine wirksame Bestattungsvorsorge ist sichergestellt, dass eine würdige und den eigenen Wünschen entsprechende Bestattung erfolgt. Zudem entlastet man damit Dritte und verhindert die Einleitung einer ordnungsbehördlichen Bestattung.
Fazit
Die ordnungsbehördliche Bestattung ist ein notwendiger Mechanismus zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Menschenwürde im Todesfall. Sie greift immer dann, wenn niemand sonst bereit oder in der Lage ist, die Bestattung eines Verstorbenen durchzuführen. Dabei bleiben Rechte und Pflichten der Angehörigen bestehen – auch nachträglich, etwa im Hinblick auf die Kostenerstattung. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte Ingo Hochheim und Sophia Laas unter info@steinbock-partner.de. Wir vereinbaren mit Ihnen gerne ein persönliches Gespräch – auf Wunsch auch per Videokonferenz. Selbstverständlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar.