Privatnutzung eines PKWs über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus?

Für Arbeitgeber hat das Arbeitsgericht Stuttgart eine sicherlich interessante Entscheidung – 20 Ca 1933/08, Urteil vom 25.02.2009 – getroffen:

Dem Arbeitnehmer steht das Recht zur Privatnutzung seines Dienstfahrzeuges dann nicht mehr zu, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum endet.

Das  Gericht argumentiert, ein Recht auf Fortbenutzung des PKW zu privaten Zwecken habe der Arbeitnehmer lediglich als Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Also maximal bis zur Dauer von 12 Wochen. Denn nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer gemäß § 44 Absatz 1 SGV V Krankengeld zu. Dieses umfasst das regelmäßige Einkommen, § 47 Absatz 1 SGB V – und damit nach § 47 Absatz 1 auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs. Dadurch, dass die Sachleistung zu höherer Bemessungsgrundlage und damit zu höherem Krankengeld führt, bekommt der Arbeitnehmer bereits Lohnersatz. Würde dem Arbeitnehmer die Privatnutzung daneben auch noch in Natur gewährt, würde man ihm einen doppelten Vorteil verschaffen, so das ArbG Stuttgart.

Ob es hierbei bleibt, wird das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden haben, die Berufung wurde zugelassen.