Das Gericht argumentiert, ein Recht auf Fortbenutzung des PKW zu privaten Zwecken habe der Arbeitnehmer lediglich als Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Also maximal bis zur Dauer von 12 Wochen. Denn nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer gemäß § 44 Absatz 1 SGV V Krankengeld zu. Dieses umfasst das regelmäßige Einkommen, § 47 Absatz 1 SGB V – und damit nach § 47 Absatz 1 auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs. Dadurch, dass die Sachleistung zu höherer Bemessungsgrundlage und damit zu höherem Krankengeld führt, bekommt der Arbeitnehmer bereits Lohnersatz. Würde dem Arbeitnehmer die Privatnutzung daneben auch noch in Natur gewährt, würde man ihm einen doppelten Vorteil verschaffen, so das ArbG Stuttgart.
Ob es hierbei bleibt, wird das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden haben, die Berufung wurde zugelassen.
Nils Bergert
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Julian Pfeil
Magdalena Püschel
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Valeria Schmidt
Christian Stadler
Alexander Stegmann
Jörg Steinbock
Bad Kissingen
Bamberg
Gerbrunn
Gotha
Kürnach
München
Randersacker
Rottendorf
Würzburg 