Kündigung während Krankheit – Geht das überhaupt?

Sie sind arbeitsunfähig erkrankt und erhalten nun plötzlich ein Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers. Geht das? Die schlechte Nachricht ist: Ja, das ist möglich. Ein generelles Kündigungsverbot während Krankheit existiert nicht.

Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Genießen Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutz, braucht Ihr Arbeitgeber einen Grund, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn also im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer tätig und Sie länger als sechs Monate dort beschäftigt sind, kommt eine ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen in Betracht.

Hauptanwendungsfall einer Kündigung aus personenbedingten Gründen ist die krankheitsbedingte Kündigung. Eine solche setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit zukünftig nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann.

Wann kann der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen?

Für eine krankheitsbedingte Kündigung braucht es eine negative Gesundheitsprognose. Demnach müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer zukünftig auch weiterhin mit erheblichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu rechnen ist.

Auf Seiten des Arbeitgebers müssen diese Fehlzeiten voraussichtlich zu einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Dazu gehören unter anderem Beeinträchtigungen in den betrieblichen Abläufen, z.B. aufgrund ständiger Umorganisation, oder aber die stetige Belastung des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten.

Ferner hat der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen seinem Interesse, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und dem Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nur dann, wenn die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit, der Ursachen der Krankheit und dem Alter des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers ausgeht, kann eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, sofern kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dazu gehört z.B. die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat demnach zu prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen ergriffen werden können, um krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers zukünftig zu vermeiden. Für gewöhnlich wird daher vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt.

In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen:

  • bei häufigen Kurzerkrankungen
  • bei langandauernder Krankheit
  • bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Es gab kein BEM – Ist die Kündigung unwirksam?

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung. Unterlässt Ihr Arbeitgeber das BEM, geht die Interessenabwägung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers jedoch regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers aus. Lesen Sie bei Interesse gerne hier mehr zum BEM.

Kommen auch andere Kündigungsgründe während Krankheit in Betracht?

Das Arbeitsverhältnis kann während Krankheit auch betriebsbedingt oder verhaltensbedingt gekündigt werden.

So kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Stellen im Betrieb abbaut mit dem Ergebnis, dass Arbeitsplätze und damit Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen, sodass eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt. Durch die derzeit bestehende Krankheit sind Sie davor nicht in besonderer Weise gegenüber den arbeitsfähigen Mitarbeitern geschützt.

Für die verhaltensbedingte Kündigung wiederum braucht es eine (wiederholte) Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, z.B. hat der Arbeitnehmer zum wiederholten Mal keine oder verspätet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.

Darf Ihr Arbeitgeber während Krankheit sogar fristlos kündigen?

Auch eine fristlose Kündigung kann während Krankheit ausgesprochen werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, aufgrund dessen Ihrem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Etwa das Androhen oder Ankündigen einer Arbeitsunfähigkeit kann eine verhaltensbedingte – ggfs. fristlose – Kündigung rechtfertigen.

Eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ist aber grundsätzlich nicht zulässig. Eine Krankheit stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, weshalb das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit in der Regel nur ordentlich gekündigt werden kann.

Gilt auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung der Sonderkündigungsschutz?

Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung den Sonderkündigungsschutz beachten. So sind z.B. schwangere oder schwerbehinderte Menschen besonders vor Kündigungen geschützt. Gleiches gilt für Betriebsratsmitglieder und Datenschutzbeauftragte.

Erhalte ich nach der Kündigung Krankengeld?

In der Regel wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht daher ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, so erhalten Sie für bis zu 78 Wochen Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld erhalten Sie regelmäßig auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter.

Was kann ich tun, wenn ich eine Kündigung während Krankheit erhalten habe?

Der Arbeitnehmer kann gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage erheben. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, wird regelmäßig unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich nicht nur dann, wenn Sie die Fortführung des Arbeitsverhältnisses erreichen möchten, sondern auch wenn ein sauberer Abschluss der Beschäftigung im Vordergrund steht. So erhalten Sie dadurch die Chance auf ein besseres Zeugnis und ggf. eine Abfindung.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht hat dabei in unserer Kanzlei eine lange Tradition. Unser Kanzleigründer, Rechtsanwalt Jörg Steinbock, und weitere Kollegen sind seit Jahren im Arbeitsrecht tätig und dürfen sich aufgrund ihrer umfangreichen praktischen und theoretischen Kenntnisse Fachanwalt für Arbeitsrecht nennen. Insbesondere bei einer Kündigungsschutzklage sollten Sie auf fachliche Expertise und langjährige Erfahrung setzen. In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir daher gerne mit unserem Team Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

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Elisa Härder Rechtsanwältin
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