Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen einseitig durch eine Kündigung beenden. Im Arbeitsrecht kann dies aus Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmenden liegen, oder aus betriebsbedingten Gründen der Fall sein. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung braucht es vorab in der Regel eine Abmahnung. Möglich ist auch eine fristlose Kündigung, die aber nur unter bestimmten, teilweise sehr engen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann. In der Regel steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber ein Kündigungsschutz zu. Wann dieser gilt, für wen es einen besonderen Kündigungsschutz gibt und was bei einer Kündigung zu tun ist, erfahren Sie hier:

Was bedeutet Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz meint die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Kündigung eines Vertrages erschwert oder ausgeschlossen werden soll. Diese spielen sowohl im Mietrecht als auch im Arbeitsrecht eine große Rolle. Damit sollen sozial ungerechtfertigte Kündigungen durch den Arbeitgeber oder auch den Vermieter verhindert werden. Für das Arbeitsrecht ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG von großer Bedeutung. Dort ist festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt zulässig ist.

Für wen gilt alles der Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift in allen Betrieben, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Grundsätzlich gilt, dass alle Arbeitnehmenden dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich dabei um Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit oder um Minijobber handelt.

Nicht vom Kündigungsschutz erfasst sind dagegen leitende Angestellte. Darunter fallen etwa Geschäftsführer oder Vorstände. Ähnliches gilt für freie Mitarbeiter (sogenannte „Freelancer“).

Soll einem Arbeitnehmenden gekündigt werden, muss der Arbeitgebers zulässige Kündigungsgründe vorbringen und sich an die jeweils geltenden Kündigungsfristen halten. Liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Wie lange die Kündigungsfrist letztendlich ist, hängt von der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten ab.

Wichtig bei einer Kündigung kann zudem die Beteiligung des Betriebsrats sein. Sofern ein solcher im Unternehmen existiert, ist der Arbeitgeber gemäß § 103 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dazu verpflichtet, diesen vor jeder Kündigung anzuhören.

Was ist der besondere Kündigungsschutz?

Beim Kündigungsschutz muss zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden werden. Besonderer Kündigungsschutz gilt für alle Beschäftigten, die besonders schutzbedürftig sind. Darunter fallen beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsratsmitglieder.

Im besonderen Kündigungsschutzes müssen teilweise bestimmte Formalitäten eingehalten werden. Für die Kündigung eines Schwerbehinderten muss zum Beispiel ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt gestellt werden. Nur dann ist die Kündigung jener Beschäftigter überhaupt erst rechtswirksam möglich.

Für werdende Mütter gilt in der Regel gemäß § 17 Mutterschutzgesetz ein Kündigungsverbot. Wichtig ist dafür allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt ist. Dementsprechend kann sich die Frau nicht auf den Kündigungsschutz berufen, sofern sie die Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, kann die Frau bis zu zwei Wochen nach der Kündigung die bestehende Schwangerschaft noch nachträglich mitteilen. Dann ist die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt dabei auch schon in der Probezeit!

Bei befristeten Arbeitsverträgen besteht der Kündigungsschutz bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages.

Kann man „unkündbar“ sein?

Grundsätzlich gilt, dass eine Unkündbarkeit vorliegt, sofern eine beschäftigte Person grundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann. Die Unkündbarkeit ergibt sich für gewöhnlich aus einem Tarifvertrag, kann aber auch aus einer vertraglich vereinbarten Unkündbarkeit herrühren. Dementsprechend können Arbeitnehmer ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit oder einem gewissen Lebensalter nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Beispielsweise können gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden.

Die Unkündbarkeit bedeutet allerdings nicht, dass ein grundsätzliches Kündigungsverbot für diese Personen besteht! Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Für eine außerordentliche Kündigung muss allerdings ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. Es braucht Umstände, die eine Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Was tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe? Wie lange habe ich Zeit, um meinen Kündigungsschutz zu nutzen?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber (unerwartet) eine Kündigung erhalten, gilt es, zügig zu handeln. Es ist zwar menschlich nachvollziehbar, dass mit einer Kündigung auch starke menschliche Enttäuschung mitschwingt, Sie sollten dennoch schnellstmöglich reagieren. Denn um gegen die Kündigung vorzugehen, bleibt in der Regel nicht viel Zeit.

Folglich gilt es dann für Sie, keine Zeit zu verlieren. Denn wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage gegen diese erheben. Dies erfolgt im Rahmen einer so genannten Kündigungsschutzklage.

Kontaktieren Sie dafür am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Infolge der Kündigungsschutzklage wird dann gerichtlich überprüft, ob die Kündigung rechtswirksam war.

Wird die Frist versäumt, so gilt die Kündigung gemäß § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an wirksam.

Die Kündigungsschutzklage ist dabei nicht nur von essentieller Bedeutung, sofern Sie eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen anstreben. Die Klage braucht es regelmäßig auch dann, wenn Sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten wollen. Denn ist die Frist für die Klage erst einmal abgelaufen, sind die Chancen auf eine Abfindung ziemlich gering. Sie können dann für gewöhnlich nichts oder nur noch schwer etwas gegen diese Kündigung unternehmen und haben somit keinerlei Druckmittel mehr, um Ihren Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung zu bewegen.

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