Kündigungsschutzklage

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kommt häufig unerwartet. Aber auch die im Rahmen einer angekündigten Personalreduzierung erklärte Kündigung trifft einen Arbeitnehmer hart. Oft wird dann zur Kündigungsschutzklage geraten. Doch was bedeutet dies, wann ist die Klage rechtzeitig erhoben und wie sind Erfolgsaussichten? All dies erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, um sich gegen eine unrechtmäßige und damit unwirksame Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Sie dient insbesondere der Durchsetzung des Kündigungsschutzes eines Arbeitnehmers. Was noch alles zum Kündigungsschutz gehört, können Sie hier nachlesen.

Eine Kündigung kann beispielsweise schon deshalb unwirksam sein, weil es keine vorherige Abmahnung gab. Ähnliches ist der Fall, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde, die erforderliche Sozialauswahl aber fehlerhaft war, weil der Arbeitgeber beispielsweise jüngere Arbeitnehmer mit geringerer Betriebszugehörigkeit nicht gekündigt hat. Gesetzlich festgehalten ist die Kündigungsschutzklage in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mit seiner Klage macht der gekündigte Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst ist.

Kein Anwaltszwang für Kündigungsschutzklage!

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage besteht für den Arbeitnehmer kein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass er sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten kann. Davon ist allerdings abzuraten! Auch der Arbeitgeber wird in der Regel durch einen eigenen Unternehmensjuristen oder externe Anwälte vertreten. Diese kennen das Prozedere einer Kündigungsschutzklage, sodass es dadurch zu ungleichen Kräfteverhältnissen kommen kann. Der Ausgang des Prozesses wird demensprechend maßgeblich beeinflusst.

Wie viel Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage?

Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, so gilt es, keine Zeit zu verlieren. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Es wird geltend gemacht, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Dies gilt für alle Arten der Kündigung: die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung sowie die Änderungskündigung.
Selbst wenn die Kündigung wegen gravierender Mängel unwirksam ist, gilt es die drei Wochen Frist zu beachten.

Eine Ausnahme für die dreiwöchige Klagefrist gibt es nur drei Fällen:

1. Es liegt keine schriftliche Kündigung vor

Sofern die Kündigung per E-Mail, über soziale Medien oder gar mündlich erteilt wurde, fängt die Frist für die Klage nicht an zu laufen. Eine in dieser Form ausgesprochene Kündigung verstößt gegen die Schriftform, die in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist. Eine Kündigung ist bei Missachtung der Formvorschriften unwirksam.

2. Die Kündigung ist nur mit Zustimmung einer Behörde möglich

In gewissen Fällen beginnt die Frist für die Klageerhebung erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung einer Behörde. Dies kann beispielsweise bei schwerbehinderten Menschen gemäß § 168 Sozialgesetzbuch IX der Fall sein, der für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber die Zustimmung des Inklusionsamtes fordert.

3. Sofern der Arbeitnehmer verhindert war, die Kündigungsschutzklage zu erheben

Sofern der klagende Arbeitnehmer gemäß § 5 KSchG trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig einzulegen, kann eine Kündigungsschutzklage auch nachträglich noch zugelassen werden. Dafür gelten jedoch sehr hohe Hürden. Ein nachträgliches Zulassen dürfte beispielsweise bei unvorhergesehener längerer Krankheit mit Krankenhausaufenthalt möglich sein. Es gilt jedoch auch bei der nachträgliche Zulassung eine Frist zu wahren. Dementsprechend muss zwei Wochen nach Beheben des Hindernisses der Antrag auf nachträgliche Zulassung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden.

Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne? Arbeite ich dann ganz normal weiter?

Sofern Ihre Kündigungsschutzklage erfolgreich ist und Sie das Kündigungsschutzverfahren gewinnen, besteht für Sie ein so genannter Weiterbeschäftigungsanspruch. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Sie zu den bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen weiter in Ihrem bisherigen Aufgabengebiet einsetzen und Ihnen den Arbeitslohn zahlen.
Sofern das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber aufgrund des Prozesses allerdings nachhaltig gestört ist und Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Ihren Antrag hin gemäß § 9 KSchG aufzulösen.  Der Arbeitgeber wird infolgedessen zu einer Abfindungszahlung an Sie verurteilt.

Sofern Sie das Kündigungsschutzverfahren hingegen verlieren, war die ausgesprochene Kündigung wirksam, sodass sich daraus der Arbeitsplatzverlust als direkte Folge ergibt.

Kann man die Chancen einer Kündigungsschutzklage voraussagen?

Es ist nicht möglich, eine Pauschalprognose für alle Kündigungsschutzklagen vorzunehmen. Ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung einer gerichtlichen Prüfung Stand hält,  hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls und von den individuellen Gegebenheiten ab.

Dabei sollte man die Erfolgsquote allerdings nicht nur an einer möglichen Rückkehr zum Arbeitsplatz bemessen, sondern insbesondere auch an der Frage, ob sich die Klage für den Arbeitnehmer finanziell lohnt. Und dies ist in vielen Fällen der Fall! Denn mit dem Erheben der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Ein Kündigungsschutzprozess ist regelmäßig sehr zeitaufwendig und kostenintensiv. Eine monatelange Schlammschlacht vor Gericht kann dem Arbeitgeber darüber hinaus auch negative Presse vor allem in den innerbetrieblichen Reihen bereiten. Daher lenken viele Arbeitgeber schon vor oder in der sogenannten Güteverhandlung ein. Es kommt zu einer gütlichen Einigung, im Rahmen derer sich der Arbeitgeber oftmals zu einer Abfindungszahlung bereit erklärt.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Wie hoch die Kosten für eine Kündigungsschutzklage sind, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei Ihr durchschnittliches Bruttomonatsentgelt. Der Gesamtbetrag aus Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage ergibt sich dieser aus drei Bruttomonatsgehältern.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese bei einer Kündigungsschutzklage regelmäßig problemlos die anfallenden Kosten.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht hat dabei in unserer Kanzlei eine lange Tradition. Unser Kanzleigründer, Rechtsanwalt Jörg Steinbock, und weitere Kollegen sind seit Jahren im Arbeitsrecht tätig und dürfen sich aufgrund ihrer umfangreichen praktischen und theoretischen Kenntnisse Fachanwalt für Arbeitsrecht nennen. Insbesondere bei einer Kündigungsschutzklage sollten Sie auf fachliche Expertise und langjährige Erfahrung setzen. In arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind wir daher gerne mit unserem Team Arbeitsrecht kompetent an Ihrer Seite.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.