Berufsunfähigkeit bei Ärztinnen und Ärzten

Fachanwaltliche Unterstützung bei Leistungsablehnung oder Streit mit der Versicherung

Ärztinnen und Ärzte tragen in ihrem Beruf eine außergewöhnliche Verantwortung – für die Gesundheit und oft das Leben anderer Menschen, aber auch für sich selbst. Ihr Arbeitsalltag ist von hohen physischen wie psychischen Anforderungen und Belastungen geprägt: Lange Arbeitszeiten, Schicht- und Bereitschaftsdienste, Operationen unter hoher Konzentration, Zeitdruck sowie die ständige Konfrontation mit emotionalen Belastungen im Umgang mit Leid, Krankheit und Tod.

Diese Faktoren erhöhen das Risiko erheblich, im Laufe des Berufslebens berufsunfähig zu werden. Statistisch gesehen trifft dies etwa jede vierte berufstätige Personen in Deutschland– Ärztinnen und Ärzte bilden dabei keine Ausnahme. Bei Ärztinnen und Ärzten kann bereits eine scheinbar geringe gesundheitliche Einschränkung – etwa ein Tremor, eine Depression oder ein chronisches Schmerzsyndrom dazu führen, dass die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Was bedeutet Berufsunfähigkeit?

Die gesetzliche Grundlage die Berufsunfähigkeit bildet § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach ist berufsunfähig,

„wer seine zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird dieser gesetzliche Maßstab konkretisiert: Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel bereits dann, wenn die versicherte Person ihren Beruf zu mindestens 50 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Gerade für Ärztinnen und Ärzte bedeutet eine solche Einschränkung häufig eine tiefgreifende Veränderung der gesamten Lebenssituation – sowohl beruflich als auch finanziell.

Berufsunfähigkeit: Ursachen und besondere Risiken im ärztlichen Beruf

In über 90 % aller Fälle ist eine Berufsunfähigkeit nicht auf einen Unfall zurückzuführen. Viel häufiger liegen Erkrankungen oder chronische Belastungen zu Grunde – insbesondere:

  • psychische Erkrankungen wie Burnout, Depressionen oder Angststörungen
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates, etwa Bandscheibenvorfälle
  • Arthrosen oder chronische Schmerzen
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebserkrankungen oder chronische Infektionen
  • Neurologische Störungen (z.B. Tremor, sensorische Defizite)
  • Infektionskrankheiten, die ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz zur Folge haben

Gerade im ärztlichen Beruf können bereits geringfügige gesundheitliche Einschränkungen das Ende der bisherigen Tätigkeit bedeuten – etwa dann, wenn motorische Präzision, psychische Stabilität oder körperliche Belastbarkeit nicht mehr vollständig gegeben sind. Zunehmend führen jedoch psychische Erkrankungen und Belastungsstörungen zur Berufsunfähigkeit. Diese Entwicklung spiegelt den hohen Leistungsdruck, die große Verantwortung gegenüber Patientinnen und Patienten sowie die emotionale Dauerbelastung wider, die den medizinischen Berufsalltag prägen. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Grenze zwischen beruflicher Hingabe und gesundheitlicher Überforderung oft fließend – mit potenziell gravierenden Folgen für die eigene Arbeitsfähigkeit und wirtschaftliche Existenz.

Als Fachanwalt für Medizinrecht mit besonderer Erfahrung im Versicherungsrecht steht Dr. Alexander Lang Betroffenen bundesweit zur Seite – sowohl bei der Geltendmachung der Leistung als auch bei unberechtigter Ablehnung, Rücktritt oder Anfechtung durch die Versicherung.

Berufsspezifische Besonderheiten und Nachweisfragen

Ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt im Versicherungsrecht stets von der konkreten, zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit ab. Entscheidend ist, ob die Ärztin oder der Arzt den bisherigen Beruf in seiner prägenden Ausgestaltung weiterhin ausüben kann. Nicht relevant ist dagegen, ob theoretisch eine andere ärztliche oder medizinisch-administrative Tätigkeit denkbar wäre – es sei denn, der Versicherungsvertrag enthält ausdrücklich eine abstrakte Verweisungsklausel.

Folgende Beispiele verdeutlichen dies:

Ein Zahnarzt, der infolge einer chronischen Rücken- oder Handgelenkserkrankung nicht mehr in den für seine Tätigkeit typischen, ergonomisch belastenden Positionen arbeiten kann, gilt in der Regel als berufsunfähig. Die manuelle Behandlung am Patienten bildet den Kern seiner beruflichen Qualifikation. Die abstrakte Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung – etwa in Verwaltung oder Beratung – spielt hierbei keine Rolle, sofern der Versicherungsvertrag keine Verweisungsklausel enthält.

Ebenso gilt eine Fachärztin für Psychiatrie, die aufgrund einer schweren depressiven Episode oder Angststörung nicht mehr in der Lage ist, Patientinnen und Patienten zu behandeln, Diagnosen zu stellen oder therapeutische Verantwortung zu übernehmen, regelmäßig als berufsunfähig.

Auch bei einem Facharzt für Anästhesiologie kann eine Berufsunfähigkeit eintreten, wenn die für seine Tätigkeit essenziellen feinmotorischen und sensorischen Fähigkeiten verloren gehen. So erlitt ein Anästhesist nach einem Arbeitsunfall eine massive Quetschung der linken Hand, die infolge einer nicht fachgerechten Behandlung zu einer schweren Infektion mit einem antibiotikaresistenten Erreger führte.

Trotz intensiver medizinischer Maßnahmen verblieben erhebliche dauerhafte Einschränkungen: ein Funktionsverlust des linken Zeigefingers, eine deutliche Kraftminderung der Hand, neuropathische Schmerzen mit unwillkürlichem Loslassen von Gegenständen sowie Sensibilitätsstörungen an Zeige- und Mittelfinger. Tätigkeiten, die ein präzises und sicheres Arbeiten erfordern – etwa Intubationen, Injektionen oder das Legen von Kathetern – waren dadurch nicht mehr zuverlässig durchführbar. Der Arzt konnte seinen Beruf nicht mehr in der erforderlichen Form ausüben und galt daher als berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Ein weiteres Beispiel betrifft einen HNO-Arzt, der infolge einer vollständigen Arthrose des rechten Schultergelenks erhebliche Bewegungseinschränkungen erleidet. Aufgrund dieser Beeinträchtigung konnte er keine ambulanten chirurgischen Eingriffe in seiner Praxis und keine Operationen in einem Belegkrankenhaus mehr durchführen. Da die operative Tätigkeit einen prägenden Bestandteil seines ärztlichen Berufsbildes darstellt, war er nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf in seiner charakteristischen Ausgestaltung auszuüben. In einem solchen Fall liegt regelmäßig eine Berufsunfähigkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15).

Für die Leistungsprüfung ist deshalb eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung unverzichtbar. Sie sollte die tatsächliche Arbeitsinhalte, zeitlichen Schwerpunkte sowie die körperlichen und psychischen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit präzise erfassen. Diese Beschreibung bildet die entscheidende Grundlage für die juristische und medizinische Beurteilung, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Im Streitfall mit der Versicherung stellt sie ein wesentliches Beweismittel dar und kann maßgeblich über den Erfolg eines Leistungsantrags oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung entscheiden.

Das Versorgungswerk bietet oft keinen ausreichenden Schutz

Ärztinnen und Ärzte sind pflichtweise Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, das grundsätzlich auch Leistungen bei Berufsunfähigkeit vorsieht. Diese greifen jedoch nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit (100 %) – also dann, wenn keinerlei ärztliche Tätigkeit, auch nicht in Forschung, Lehre oder Verwaltung, mehr möglich ist. Eine teilweise Berufsunfähigkeit, etwa infolge orthopädischer oder psychischer Einschränkungen, führt nicht zu einem Leistungsanspruch.

Rechtlich handelt es sich daher nicht um eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern um eine berufsbezogene Erwerbsunfähigkeitsrente. Zwar bietet das System gewisse Vorteile – keine Gesundheitsprüfung beim Eintritt, kapitalgedeckte Anlage der Beiträge und sofortiger Versicherungsschutz ab dem ersten Beitrag –, dennoch bleibt in der Praxis eine erhebliche Versorgungslücke.

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung als sinnvolle Ergänzung

Um diese Versorgungslücke zu schließen, ist Ärztinnen und Ärzten dringend zu empfehlen, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese leistet bereits bei einer Einschränkung der Berufsausübung um 50 % und schützt so auch bei teilweiser Berufsunfähigkeit vor erheblichen Einkommensverlusten.

Wichtig ist, dass der Vertrag auf die spezifischen Anforderungen ärztlicher Tätigkeiten abgestimmt ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind insbesondere:

  • Infektionsklausel: Schutz bei Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung (z. B. bei Praxisgründung oder Familienzuwachs),
  • klare Tätigkeitsdefinition: Absicherung der zuletzt ausgeübten ärztlichen Tätigkeit ohne Verweisung auf andere Berufe.

Nur eine individuell abgestimmte Kombination aus berufsständischer Versorgung und privater Absicherung gewährleistet einen umfassenden, existenzsichernden Schutz.

Wann sollten Ärztinnen und Ärzte rechtlichen Rat einholen?

Die Erfahrung zeigt: Bei Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder zur Absicherung über das ärztliche Versorgungswerk ist frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend.


Dr. Alexander Lang kann Sie als Fachanwalt für Medizinrecht mit besonderer Erfahrung im Versicherungsrecht in allen Phasen des Verfahrens umfassend unterstützen – von der Vertragsgestaltung bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Typische Beratungsanlässe:

  • Vor Abschluss oder Antragstellung: Prüfung der Versicherungsbedingungen, Einschätzung bestehender Risiken und Beratung zur Auswahl einer passgenauen Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Im Leistungsfall: Unterstützung bei der Antragstellung, Sicherung der medizinischen Nachweise und rechtssichere Durchsetzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Versicherung.
  • Bei Leistungsablehnung oder Zahlungseinstellung: Überprüfung der Entscheidung des Versicherers, Einlegung von Widerspruch, Durchführung von Nachprüfungsverfahren sowie – falls erforderlich – gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche.
  • Im Streit mit dem Versorgungswerk: Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind, rechtliche Bewertung ärztlicher Gutachten und Begleitung in Verfahren vor den Versorgungseinrichtungen.

Leistung eingestellt? – Urteil des OLG Celle stärkt Ihre Rechte

In einem vom Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 124/24) entschiedenen Fall hatte der Versicherer zunächst die Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anerkannt, später jedoch die Zahlung eingestellt mit der Begründung, die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Das OLG erklärte dieses Vorgehen überwiegend für rechtswidrig und stellte klare Anforderungen an die Einstellung bereits anerkannter BU-Leistungen.

Zentrale Aussagen des Urteils:

  1. Bindungswirkung des Anerkenntnisses: Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht einmal an, ist er daran grundsätzlich gebunden. Eine spätere Einstellung der Zahlung ist nur nach einem ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahren zulässig, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten tatsächlich verbessert hat.
  2. Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren: Der Versicherer muss seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. Dazu gehört insbesondere eine Gegenüberstellung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Anerkennung und zum Zeitpunkt der Einstellung sowie die Offenlegung der zugrunde gelegten medizinischen Befunde oder Gutachten.
  3. Begründungspflicht bei unverändertem Zustand: Eine bloße Neubewertung reicht nicht aus.

Im Leistungsfall nicht allein – wir setzen Ihre Ansprüche durch

Unsere Erfahrung zeigt: Viele Versicherte geben sich nach langer Krankheit und wiederholten Arztbesuchen zu schnell mit der ablehnenden Entscheidung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zufrieden. Gerade in dieser belastenden Situation scheuen viele den Konflikt mit der „eigenen“ Versicherung – häufig aus Sorge vor einem langwierigen Verfahren. Doch genau dadurch gehen oft berechtigte Ansprüche verloren, die Ihnen zustehen.

Zögern Sie daher nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Versicherungsrecht erfahrener Rechtsanwalt kann die Entscheidung der Versicherung prüfen, medizinische Gutachten bewerten und Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.

Unsere Kanzlei hat bereits in zahlreichen Fällen erfolgreich Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen erstritten – sowohl gegenüber privaten Versicherern als auch gegenüber den ärztlichen Versorgungswerken.

Fachanwalt Dr. Alexander Lang steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Medizin- und Versicherungsrecht bundesweit zur Seite – kompetent, engagiert und diskret.

Ob persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder online – wir beraten Sie individuell und praxisnah. Rufen Sie uns unter 0931 308 11 968 an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückruf-Service.

Unser Ziel: Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ernstfall zu sichern – so, wie es Ihr Vertrag verspricht.

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