Vertragsverlängerungen über 24 Monate unzulässig

Einige Telefon- und Internetanbieter schlossen mit Verbrauchern Vertragsverlängerungen über 24 Monate ab, obwohl der aktuelle Vertrag noch nicht ausgelaufen war. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Laufzeit erst beginnt, wenn der bestehende Vertrag endet. In diesem Zuge wurde den Verbrauchern auch eine Prämie oder Nachlass versprochen.

Vertragsverlängerung und 24-Monatsgrenze – BGH erklärt AGB-Klausel für unzulässig

Aus Gründen des Verbraucherschutzes erlaubt das Telekommunikationsgesetz (TKG) bei Verträgen über Telekommunikationsdienste nur eine anfängliche Vertragslaufzeit von maximal 24 Monaten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass diese Laufzeit bereits mit dem Abschluss des Vertrags beginnt – und nicht erst mit der tatsächlichen Bereitstellung der Leistungen. Daher durfte ein DSL-Anbieter seinen Kundinnen und Kunden nicht die Möglichkeit geben, ihren bestehenden Vertrag erst nach dessen Ende um weitere 24 Monate zu verlängern (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24).

Nach der gesetzlichen Regelung darf die sogenannte „anfängliche Laufzeit“ eines Telekommunikationsvertrags eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Der Begriff der „anfänglichen Laufzeit“ ist dabei nicht nur auf Erstverträge beschränkt. Auch Folgeverträge oder Verlängerungen unterfallen dieser Regelung. Dabei stützte sich der BGH auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Art. 30 der Universaldienstrichtlinie (EU) darauf abzielt, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen unkomplizierten Anbieterwechsel zu ermöglichen. Würde man Vertragsverlängerungen nach Ablauf eines bestehenden Vertrags erneut mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten zulassen, würde dies diesem Ziel zuwiderlaufen.

Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Auch die Auffassung, die 24-monatige Laufzeit beginne erst mit der tatsächlichen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung, wies das Gericht zurück. Nach Ansicht des Senats kommt es – jedenfalls bei Vertragsverlängerungen – auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Besonderheiten im Telekommunikationsbereich, insbesondere Verzögerungen bei der Bereitstellung der Leistungen bei Erstverträgen, könnten bei Verlängerungen nicht geltend gemacht werden. Der Zweck des § 56 TKG, nämlich die Stärkung der Entscheidungsfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch eine Begrenzung der Vertragsbindung, würde andernfalls unterlaufen.

Welche Rechte bestehen bei unzulässiger Vertragsverlängerung?

Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Vertragsverlängerung abgeschlossen haben und sich nun aufgrund der Unwirksamkeit der Laufzeitregelung in einer unzulässig langen Bindung befinden, haben ein Anspruch auf Vertragsaufhebung. Ein Sonderkündigungsrecht besteht insoweit dahingehend, dass der Vertrag jeweils bis zum 15. eines Monats zum Monatsende beendet werden kann.

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