Prominente Beispiele für das Teilnahmerecht
Aus den zahlreichen prominenten Beispielen, welche auch in den Medien umfassend diskutiert wurden, sollen hier einige vorgestellt werden, um mögliche Gründe für eine Streitigkeit über das Teilnahmerecht von Sportlern an Wettkämpfen zu verdeutlichen.
Caster Semanya
Charles Friedek
Markus Rehm & Oscar Pistorius
Claudia Pechstein
Autonomie der Verbände und deren Grenzen
Die Grundlage für die Beschränkung des Zugangs zu Sportveranstaltungen und der Definition von Teilnahmevoraussetzungen liegt in der Verbandsautonomie. Diese ist den Sportverbänden durch das Grundgesetz zugewiesen, sie können sich hier auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aus diesem Grund dürfen die Sportverbände grundsätzlich eigene Regeln erlassen und selbst den Zugang zu ihren eigenen Wettbewerben regulieren.
Bei der Definition dieser Zulassungskriterien kommt den Sportverbänden ein Ermessensspielraum zu, aufgrund ihrer bestehenden Fachkompetenz über die Notwendigkeit von Beschränkungen für die Erreichung der Zielsetzung zu entscheiden. Dieser ist zwar nur beschränkt durch die Gerichte überprüfbar, jedoch entbindet dieser die Verbände nicht von jeglicher gesetzlicher Bindung.
Die Grenzen der Verbandsautonomie finden sich in den Grundrechten der Sportler und auch den europäischen Regelungen zur Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen (insbesondere in Art. 101 AEUV). Die angemessene Berücksichtigung dieser Grenzen sind stets durch die Gerichte überprüfbar und können zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses führen.
Die genaue Kompetenzverteilung zwischen Gerichten und Sportverbänden ist weiterhin umstritten, wie auch die oben angeführten Beispiele zeigen. Es kommt noch hinzu, dass die bestehenden Schiedsgerichtsvereinbarungen in vielen Sportverbänden die weitere Frage aufwerfen, bis wohin eine ausschließliche Zuständigkeit der Sportgerichte besteht und wo die Zuständigkeit staatlicher Gerichte beginnt.
Verwandter Fall: Ausschluss aus dem Casino
Auch in ähnlichen Konstellationen können die beschriebenen Fragestellungen die Gerichte beschäftigen. In einem konkreten Fall hat ein halbprofessioneller Poker-Spieler sein Teilnahmerecht am Glücksspiel in einem österreichischen Casino eingeklagt.
Nach regelmäßigen hohen Gewinnen im Casino hatte dieses dem erfahrenen Poker-Spieler die weitere Teilnahme an den im Casino durchgeführten Spielen versagt. Aufgrund dieses Teilnahmeverbots und bestehender Casino-Monopole in Österreich sind ihm nach der Klagebegründung erheblich Einnahmen entgangen. Ein anderes Casino ist für ihn nicht erreichbar.
Auch er beruft sich insbesondere auf die europäischen Grundfreiheiten, die ihm ein Teilnahmerecht gewähren und das Casino nach Auffassung der Klagebegründung an einem Teilnahmeverbot hindern sollen.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte
In Fragestellungen bezüglich Sportrecht sind wir gerne mit unserem Team Sportrecht kompetent an Ihrer Seite. Sollte Sie von einer Teilnahme ausgeschlossen worden sein oder wünschen Beratung zu diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich an uns. Unser Rechtsanwalt Nils Bergert verfügt neben seiner juristischen Ausbildung aufgrund des Sportmanagement-Studiums an der Deutschen Sporthochschule Köln über die notwendigen sportspezifischen Kenntnisse.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.