Was ist eine Referenzwerkstatt?
Eine Referenzwerkstatt ist eine von der Kfz-Haftpflichtversicherung empfohlene Werkstatt, in der das beschädigte Fahrzeug im Schadensfall repariert werden soll. Versicherungen arbeiten häufig mit solchen Werkstätten zusammen, um die Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall möglichst gering zu halten. Da die Wahl der Werkstatt nur einen Teil der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall betrifft, empfehlen wir Ihnen ergänzend unseren Beitrag Verkehrsunfall A–Z für einen umfassenden Überblick.

Warum schlagen Versicherungen eine Referenzwerkstatt vor?
Der Hintergrund ist klar: Reparaturen in einer Referenzwerkstatt sind für die Versicherung in der Regel deutlich günstiger als in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Oft bestehen Kooperationsverträge zwischen Versicherern und bestimmten Werkstätten, die Sonderkonditionen ermöglichen. So lassen sich Kosten sparen – allerdings nicht immer zugunsten des Geschädigten.
Muss ich als Geschädigter eine Reparatur in der Referenzwerkstatt akzeptieren?
Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, Ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Ob Sie sich stattdessen auf eine von der Versicherung benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine solche Verweisung ist nur dann zulässig, wenn die Referenzwerkstatt hinsichtlich Qualität und Reparaturstandard mit der Markenwerkstatt vergleichbar ist – und gleichzeitig kostengünstiger arbeitet.
Entscheidend ist dabei stets, ob die Reparatur in der Referenzwerkstatt für Sie im konkreten Fall zumutbar ist.
Beispielsfall aus der Rechtsprechung:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt circa 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190 000 km, beschädigt. Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt” verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 Euro gekürzt.Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Das AG Würzburg (Urt. v. 10. 7. 2008 – 16 C 1235/08) hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Kläger hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung“, hier ist das BGH-Urteil zu finden.
Wann ist eine Reparatur in einer Referenzwerkstatt zumutbar?
Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Reparatur in einer Referenzwerkstatt zumutbar ist. Dabei kommt es u. a. auf folgende Kriterien an:
• Qualität der Referenzwerkstatt (muss dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen)
• Alter und Pflegezustand des beschädigten Fahrzeugs (z. B. regelmäßige Wartung im Scheckheft)
• Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug oder ein finanziertes Auto?
• Entfernung zur vorgeschlagenen Werkstatt
• Weitere individuelle Umstände