YouTube Claims

Neben klassischen Urheberrechtsverletzungen, wie beispielsweise einem Filesharing-Mandat, gewinnen andere Urheberrechtsverletzungen erheblich an Bedeutung. Von der Öffentlichkeit sind diese allerdings noch weitestgehend unbeachtet. Durch die immer weiter verbreitete Veröffentlichung aller möglichen Inhalte auf kostenfreien Plattformen wie beispielsweise YouTube oder Twitch und deren – im Vergleich zu klassischen Medienschaffenden – häufig im Umgang mit Urheberrechten ungeübten Nutzern. Dabei sind vielzählige Problembereiche erkennbar, die in der Zukunft noch an Gewicht gewinnen. Alleine die Diskussion um sog. Uploadfilter, welche hitzig in klassischen und neuen Medien geführt wurde, zeigt die Dynamisierung dieser Prozesse. Wir möchten Ihnen in diesem Artikel keinen Leitfaden für alle diese Probleme liefern, sondern konzentrieren uns auf einen Teilaspekt dieser Auseinandersetzung. Die sogenannten „Claims“ oder „Content ID-Ansprüche“.

Was ist ein „Claim“?

Urheberrechtsverletzung Steinbock Partner

Ein Claim ist letztlich heruntergebrochen nichts anderes als eine Abmahnung in klassischen urheberrechtlichen Auseinandersetzungen. Sagen wir, Sie haben ein Video auf YouTube hochgeladen, in welchem als Hintergrundmusik die Klänge eines bekannten Stückes ertönen. Vorausgesetzt, Sie haben keine Verträge mit der GEMA (nähere Informationen zur GEMA finden Sie hier) oder dem Urheber selbst abgeschlossen, ist die Verbreitung der Musik im Internet als nicht lizenziert anzusehen.

Der tatsächliche Rechteinhaber hat tatsächlich die Möglichkeit sich dagegen zu wehren, indem er sich direkt an YouTube wendet. Er hat dabei mehrere Möglichkeiten:

Einreichung einer formellen Beschwerde:

Eine formelle Beschwerde ist das schärfere Schwert des Rechteinhabers. Er kann damit gegenüber YouTube unter Einhaltung der gesetzlichen Grundsätze und Beweis aller „Details“ geltend machen, dass das Video seine Urheberrechte verletzt. Wählt er diesen Weg, wird das fragliche Video zunächst gesperrt und es ergeht eine sog. „Urheberrechtsverwarnung“. Das stellt für Content-Creator einen möglichweisen schweren Schlag dar, nachdem auch vergangene Reaktionen für YouTube-Algorithmen von Bedeutung sind und dadurch vielleicht das erfolgreichste Video keine Beachtung mehr erhält.

Einreichung von Content ID-Ansprüchen

Daneben können Teile der Urheber, sofern Sie eine sog. Partnervereinbarung mit YouTube geschlossen haben und die geschützten Inhalte in die Datenbank von YouTube einstellen, den Weg der sog. Content ID-Ansprüche (Claims) wählen. Geht ein Rechteinhaber diesen Weg, wird das streitgegenständliche Video nicht gelöscht. Vielmehr erfolgt eine Demonetarisierung des Videos für den Content-Creator. Ein Claim verhindert also zunächst, dass der Content-Creator mit dem Video Geld verdient. Dabei hat ein Rechteinhaber die Option durch den Claim auch das Video komplett oder nur auf bestimmten Plattformen zu blockieren.

Wie erkenne ich, dass jemand einen Claim erhoben hat?

Ob ein Rechteinhaber Ansprüche geltend gemacht hat, lässt sich auf YouTube selbst nachvollziehen. Bei Erhebung eines Claims, erfolgt hier einerseits ein Hinweis in der Videobeschreibung, andererseits ist dies auch in den eigenen Einstellungen nachzuvollziehen. So lassen sich Video und Rechteinhaber im Zweifel schnell erkennen und Maßnahmen können ergriffen werden.

Was folgt aus dem Claim?

Welche Rechtsfolge aus einem Claim erfolgt, ist nicht ganz eindeutig. Einzige definitive Rechtsfolge ist zunächst, dass der Content-Creator selbst kein Geld mehr mit dem Video verdienen kann. Das Geld wird, solange kein Einspruch erfolgt, in jedem Fall dem Rechteinhaber zugesprochen. Das ist möglicherweise ein sehr einschneidender Schritt für einen Content-Creator. Dieser ist allerdings deutlich weniger konsequent, als bei einer vollständigen Sperrung. So bleibt das Video zumindest online und der Content-Creator erhält noch Reichweitenvorteile dadurch. Dennoch ist auch diese Variante ein erhebliches Problem, welchem sich auch offizielle Kanäle gegenüberstehen können, die in vertraglichen Beziehungen mit den Rechteverwertern stehen.

Welche Möglichkeiten habe ich nach Erhalt eines Claims?

Nach Erhalt eines Claims zu einem Video, stehen einem als Content-Creator regelmäßig mehrere alternative Wege zur Verfügung. Dabei hängt der Weg insbesondere von der Art der Durchsetzung durch den Rechteinhaber ab. Wir möchten uns in diesem Artikel auf die oben genannte Ziffer 2., also die Claims selbst, beschränken. Dabei gelten die Ausführungen grundsätzlich jedenfalls auch für etwaige Löschungsaufforderungen aus Ziffer 1.

Claim akzeptieren:

Natürlich haben Sie als Content-Creator die Option, wenn tatsächlich ein Fehler vorlag, den Fehler anzuerkennen und den Claim zu akzeptieren. Dadurch ist zwar die Monetarisierung des Videos für einen selbst aufgehoben, allerdings existiert zumindest das Video noch und es besteht kein zusätzlicher Aufwand, seien es die eigene Zeit oder Geld, welches man in einen Rat vom Anwalt investiert. Diese Variante ist sicherlich ratsam, wenn man selbst keinerlei Zweifel an der Fehlerhaftigkeit des eigenen Verhaltens hat.

Einspruch erheben

Besteht ein Vertrag mit dem Rechteinhaber oder sprechen sonstige Aspekte gegen einen Urheberrechtsverstoß, so kann gegenüber YouTube ein Einspruch eingelegt werden. Dieser dient dazu, gegenüber YouTube anzuzeigen, dass man mit dem Claim nicht einverstanden ist und entsprechende Argumente vorzubringen, die zu einer möglichen Aufhebung des Claims führen. Die Voraussetzungen dafür entsprechen anderen Lizenz-Streitigkeiten. Ob ein Vorgehen gegen einen Claim erfolgversprechend ist, ist manchmal schwierig und bedarf rechtlicher Hilfestellung. Sind die Rechteinhaber bekannt, können Sie gegebenenfalls auch direkt mit diesen eine Lösung finden. In vielen Fällen kann sich die Hilfestellung oder jedenfalls Überprüfung der Tatsachenbasis durch einen Rechtsbeistand allerdings durchaus lohnen.

Liegt bei Ihnen also ein YouTube Claim vor und Sie haben Fragen zum weiteren Vorgehen, besteht jederzeit die Option auf unsere Hilfe zu vertrauen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@steinbock-partner.de oder rufen Sie an unter 0931/22222. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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