Anerkennung Schwerbehinderung, Hochstufung

Gemäß § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt.

Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung ist das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Versorgungsamt.

Bewertet wird die Funktionsbeeinträchtigung des Behinderten im Vergleich zum etwa gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Menschen. Dabei ist nicht die bloße Existenz einer Gesundheitsstörung, zum Beispiel einer Wirbelsäulenerkrankung, entscheidend, sondern die dadurch verursachten konkreten Funktionsbehinderungen

Neben dem Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt auch festgestellt, ob und welche Merkzeichen (Nachteilsausgleiche) vorliegen. Dies können zum Beispiel sein:

  • Merkzeichen G (Gehbehinderung)
  • Merkzeichen B (Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson)
  • Merkzeichen H (Hilflos)
  • Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung)
  • Merkzeichen Bl (Blind)

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