Spektakuläres Urteil des EUGH zum Widerrufsjoker

Am 26.03.2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Formulierung „Die Frist beginnt erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“ europarechtswidrig ist.

Am 26.03.2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Formulierung „Die Frist beginnt erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“ europarechtswidrig ist.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen. Höchstwahrscheinlich bedeutet dies, dass beinahe 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge betroffen sind. Das Gesamtvolumen allein dieser Kredite beträgt rund 340 Milliarden Euro. Hinzu kommen noch Baukredite, deren Verträge ebenfalls diese Formulierung enthielten. Für die betroffenen Verbraucher kann das Urteil mehrere tausend Euro Zinsen ausmachen.

Wir vertreten eine Großzahl der Betroffenen aus Unterfranken und freuen uns, dass wir neben den früheren Argumenten nun zusätzlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf unserer Seite haben. Unsere bisherige Argumentation zum Widerruf von solchen Darlehen und Krediten finden Sie unter https://www.steinbock-partner.de/rechts-news/widerruf-von-immobiliendarlehen-und-immobilienkrediten

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