Widerruf von Immobiliendarlehen und Immobilienkrediten

Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 4.6.2019 festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn in ihnen auf die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr hingewiesen wird, obwohl der Vertrag durch eigenhändige Unterschrift geschlossen wurde. Betroffen sind hier die Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 4.6.2019 festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn in ihnen auf die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr hingewiesen wird, obwohl der Vertrag durch eigenhändige Unterschrift geschlossen wurde. Betroffen sind hier die Darlehensverträge zahlreicher Banken wie der Volks- und Raiffeisenbank, Sparda- oder PSD-Bank, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind.

BGH erklärt Widerrufsbelehrung für unwirksam

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Angriffspunkten gegen die Widerrufsbelehrungen der Banken. Nachfolgend stellen wir Ihnen die rechtlichen Gesichtspunkte der Thematik noch einmal dar. Durch den Widerruf haben die Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich aus für sie unvorteilhaften Verträgen zu lösen.

Fehlerhafte Widerrufsinformation in Immobilienkreditverträgen und Immobiliendarlehensverträgen

Das Thema Widerruf von Darlehensverträgen im Rahmen des Verbraucherschutzes hat vor allem in den letzten Jahren rund um die Debatte mit den großen Automobilherstellern zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es wird deutlich, dass nicht nur viele Widerrufsbelehrungen der Automobilhersteller fehlerträchtig sind, sodass der Fokus immer mehr auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen, sowie auch Immobiliendarlehensverträgen rückt.

Besonders im Fokus stehen dabei zahlreiche Verträge der Volks- und Raiffeisenbank sowie der Sparda- oder PSD-Bank aus den Jahren 11.06.2010 bis 20.03.2016.

Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen und entscheidet zunehmend verbraucherfreundlich.

Ist eine Widerrufsbelehrung nicht richtig erteilt, hat dies zur Folge, dass auch im Nachhinein die Wirksamkeit eines Widerrufs möglich ist.

Voraussetzungen für einen Widerruf eines Immobilienkredits oder -darlehens

Nach der oben geschilderten Sachlage ist ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags auch Jahre nach Abschluss möglich, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Meist knüpft der Beginn der Widerrufsfrist an die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr seitens des Darlehensgebers an. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr – und somit online – geschlossen wurde.

In der Praxis werden Immobilienkredit- und -darlehensverträge fast ausschließlich mit eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Dass eine derartige Finanzierung online geschlossen wird, ist so gut wie nie der Fall, sodass die eigenhändige Unterschrift einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bereits denknotwendig ausschließt.

Knüpft der Beginn der Widerrufsfrist somit an den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr an, gibt dies nicht die wahre Gesetzeslage wieder.

Widerruf und Schadenersatz beim Immobilienkredit

Ein auf mehrere Jahre geschlossener Immobilienkreditvertrag kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Neben Ansprüchen aus Widerruf des Vertrages, kann der Geschädigte den Immobilienkredit rückabwickeln, ohne dass er das Risiko trägt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Auch Schadenersatzansprüche können eine erhebliche Höhe erreichen. Dies können zum Beispiel die Rückerstattung der bereits gezahlten Zinsen, Tilgungen und Nutzungen sein.

Insgesamt erreichen die Entschädigungssummen hier regelmäßig einen hohen Bereich.

Kompetente Beratung durch erfahrenen Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Lang ist seit insgesamt 14 Jahren tätig und hat auf diesem Gebiet bereits mehrere hundert Fälle erfolgreich geführt. Wenn Sie daher einen Immobiliendarlehensvertrag oder einen Immobilienkreditvertrag geschlossen haben und diesen widerrufen möchten, macht es auf jeden Fall Sinn, die Kanzlei Steinbock zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.

Sie können uns direkt kontaktieren, um einen persönlichen oder auch einen Telefon-Termin zu vereinbaren oder uns sonstige Fragen zu stellen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – telefonisch unter 0931 22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice: https://www.steinbock-partner.de/kontakt/.

Wir vertreten Widerrufsfälle im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen einer Vertragsprüfung deutschlandweit. Unsere Kanzlei nutzt moderne Kommunikationsmittel, ein persönlicher Kontakt ist möglich, aber für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht notwendig.

Unser Anspruch – Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Wir wissen, dass der Gang zu einem Rechtsanwalt häufig aus einer emotional angespannten Problemsituation heraus erfolgt und in jedem Fall ein hohes Vertrauen erfordert. Daher ist es uns wichtig, Ratsuchenden ein Gefühl der Sicherheit zu geben, indem wir mit unserem fachlichen Know-How und dem notwendigen menschlichen Feingefühl zur Seite stehen. Dies belegen die vielen positiven Erfahrungen und Bewertungen der Menschen, die wir rechtlich begleitet haben.

Quellen:
Steinbock & Partner
beck-aktuell Nachrichten (Verlag C.H. Beck OHG)

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de