Rechtsanwalt für Architektenrecht

ArchitektenrechtAuch für Verträge gibt es Architekten!

Nur der Architekt und Ingenieur, der seine Haftungsrisiken kennt, kann sich auf diese einstellen und Vorkehrungen zur Vermeidung treffen. Das besondere Haftungsrisiko des Architekten und des Ingenieurs hat seine Ursache in der sog. gesamtschuldnerischen Haftung der an einem Bauvorhaben Beteiligten.

Der planende und/oder überwachende Bauingenieur haftet seinem Auftraggeber neben dem ausführenden Unternehmen, welches die mangelhafte Bauleistung erbracht hat. Zusätzlich werden von der Rechtsprechung umfangreiche Beratungs-, Hinweis-, und Überwachungspflichten vom Sonderfachmann gefordert.

Schwellende Streitigkeiten mit uneinsichtigen Bauherrn sind für den Sonderfachmann ein oft zeitraubendes Unterfangen. Unzufriedenheiten schlagen sich in der Vorenthaltung von berechtigten Honorarforderungen nieder.