Zunächst muss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung nach § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä geschlossen werden. Dabei ist wichtig, dass dokumentiert wird, dass die privatärztliche Behandlung auf Wunsch des Patienten und nicht auf Initiative des Arztes erfolgt ist. Sinnvoll ist es in die Vereinbarung noch zusätzlich mit aufzunehmen, dass der Patient über die wirtschaftlichen Folgen ausgeklärt wurde.
Auf einem eigenen Dokument sollte dann unabhängig von der Wahlleistungsvereinbarung noch eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden. Diese hat die Funktion eines Kostenvoranschlages. Auch in der Honorarvereinbarung sollte noch einmal auf die möglicherweise fehlende Erstattungsfähigkeit hingewiesen werden. Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 18.01.2008 einem Arzt seine Honoraransprüche abgesprochen, weil eine Honorarvereinbarung nur mündlich geschlossen wurde.
Zu guter Letzt muss nachgewiesen werden, dass dem Patienten eine Rechnung zugegangen, bei der alle Formalien beachtet wurden.
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Dr. Alexander Lang unterstützt Sie als Fachanwalt für Medizinrecht bei Ihren Anliegen im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Wir erstellen Ihnen die benötigten Vertragsmuster und stimmen den Workflow präventiv auf Ihre individuellen Praxisgegebenheiten ab. Sollte es Streit über die Höhe oder die Erstattungsfähigkeit von IGeL oder privatärztlichen Liquidationen geben, unterstützen wir Sie selbstverständlich sowohl außergerichtlich, als auch in einem Gerichtsverfahren.
Auch Rechtsanwältin Susanne Schäfer steht Ihnen in diesem Bereich zur Verfügung. Sie ist ausschließlich im Bereich des Medizinrechts tätige Anwältin und berät Sie umfassend in den Angelegenheiten rund um das Thema IGel.
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