Kanzlei Steinbock fordert Bearbeitungsgebühren von Banken zurück

Viele Banken und Sparkassen haben ihren Kreditnehmern neben den vereinbarten Zinsen Kreditbearbeitungsgebühren vertraglich auferlegt. Häufig finden sich im Kleingedruckten der Verträgen Klauseln, wonach der Kreditnehmer zusätzliche Bearbeitungsgebühren, diese liegen in der Regel zwischen 1 % und 3,5 % der Darlehenssumme und sind zusätzlich zu den Zinsen zu zahlen. Bei einem Kredit über 30.000 EUR macht das zwischen 300 EUR und 1.050 EUR aus.

Viele Banken und Sparkassen haben ihren Kreditnehmern neben den vereinbarten Zinsen Kreditbearbeitungsgebühren vertraglich auferlegt. Häufig finden sich im Kleingedruckten der Verträgen Klauseln, wonach der Kreditnehmer zusätzliche Bearbeitungsgebühren, diese liegen in der Regel zwischen 1 % und 3,5 % der Darlehenssumme und sind zusätzlich zu den Zinsen zu zahlen. Bei einem Kredit über 30.000 EUR macht das zwischen 300 EUR und 1.050 EUR aus.

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Entscheidung des OLG Dresden und des BGH

Das OLG Dresden (Entscheidung vom 29.09.2011, Aktenzeichen 8 U 562/11 hat hierzu wörtlich entschieden:

1. Die Klausel einer Sparkasse, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr von 2% (vom ursprünglichen Kreditbetrag) zu zahlen ist, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt und nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung der Darlehensgewährung.(Rn.14)

2. Die umstrittene Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Kunden der Sparkasse entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Anschluss OLG Bamberg, 4. August 2010, 3 U 78/10, BKR 2010, 436 und OLG Karlsruhe, 3. Mai 2011, 1 U 192/10, WM 2011, 1366; entgegen OLG Celle, 2. Februar 2010, 3 W 109/09, NJW 2010, 2141).(Rn.23)

Die mittlerweile gegen das Urteil des OLG Dresden beim BGH eingelegte Revision (Aktenzeichen XI ZR 452/11) wurde zurückgenommen. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung vom 20.08.2012 mitteilte ist die Entscheidung, dass die Kreditgebühren unwirksam sind daher rechtskräftig:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0132/12 ).

Entscheidung weiterer Oberlandesgerichte

Sieben weitere Oberlandesgerichte, insbesondere das für Unterfranken zuständige OLG Bamberg haben genauso entschieden. Es handelt sich dabei um die folgenden Urteile : OLG Bamberg (04.08.2010, 3 U 78/10), OLG Celle (13.10.2011, 3 W 86/11), OLG Düsseldorf (24.02.2011, I-6 U 162/10), OLG Frankfurt am Main (27.07.2011, 17 U 59/11), OLG Hamm (11.04.2011, 31 U 192/10), OLG Karlsruhe (03.05.2011, 17 U 192/10), OLG Zweibrücken (21.02.2011, 4 U 174/10).

Leider weigern sich viele Banken trotz der eindeutigen Rechtslage die Bearbeitungsgebühren zurück zu zahlen. Wir unterstützen die Kunden bei ihren berechtigten Ansprüchen. Betroffen sind insbesondere die Sparkassen, die Commerzbank, die Audibank, die Süd-West-Kreditbank GmbH und viele weitere.

Erfolge

Wir konnten unseren Mandanten auch bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückholen. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen 36 C 579/12) die Santander Consumer Bank AG zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren verurteilt. Andere Banken wie zum Beispiel die VW Bank haben auf unser Anschreiben außergerichtlich gezahlt.

Kostenlose Prüfung

Sofern Sie Bearbeitungsentgelte gezahlt haben, haben Sie gute Chancen diese zurück zu holen. Möglicherweise übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Investition in die weitere anwaltliche Tätigkeit.

Sie haben die Möglichkeit uns Ihre Unterlagen kostenlos und unverbindlich zu einer ersten Prüfung zu übersenden. Alles Weitere klären wir dann persönlich mit Ihnen.

Bitte schicken Sie uns hierzu entweder eine Email an info@steinbock-partner.de oder ein Fax (an 0931/99128-22)

  • jeweils mit dem Stichwort „n.S. Bankbearbeitungsgebühren, zu Händen Frau Berk“
  • eine Kopie ihres Kreditvertrages, aus dem sich die Bearbeitungsgebühren ergeben
  • Ihre Kontaktdaten (Telefon / Email)
  • Eventuell bereits erfolgten Schriftverkehr mit den Banken bezüglich der Rückforderung

Denkbar wäre auch ein Brief an die Kanzlei:

Steinbock & Partner

z. H. Frau Berk

Würzburger Str. 5

97236 Randersacker

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de