SCHUFA-Löschung: Schufa muss getilgte Forderungen unverzüglich löschen
Wenn Sie Ihre Schulden bezahlt haben und trotzdem noch ein SCHUFA-Eintrag vorhanden ist, müssen Sie sich nicht damit abfinden.
Aktuelle Urteile des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Aachen zeigen klar: Solche Einträge sind sofort zu löschen.
Was Sie über die Schufa-Löschung wissen sollten
Wenn Sie als Verbraucher:in Ihre Schulden vollständig beglichen haben, können Sie künftig schneller auf die SCHUFA-Löschung negativer Einträge pochen. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass erledigte Forderungen nicht mehr jahrelang gespeichert werden dürfen. Bereits die vollständige Zahlung reicht aus, um eine sofortige Löschung zu fordern – und das gilt sogar dann, wenn der Eintrag ursprünglich nicht ins öffentliche Schuldnerverzeichnis aufgenommen werden konnte.
Damit könnte die bisher übliche Speicherfrist von drei Jahren bei der SCHUFA bald der Vergangenheit angehören
(OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025, Az. 15 U 249/24).
Eine längere Speicherdauer sei auch nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. In diesem Kontext stellte der Europäische Gerichtshof am 7. Dezember 2023 (Az.: C-26/22) klar, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen als in öffentlichen Registern, beispielsweise im Insolvenzregister, vorgesehen ist. Für erledigte Forderungen bedeutet dies, dass die SCHUFA diese maximal sechs Monate nach der Begleichung speichern darf. Daten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist.
Das Urteil unterstreicht zudem das Recht der betroffenen Personen auf Einsicht, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Laut Oberlandesgericht Köln lässt sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch auf die Speicherung in einem Schuldnerverzeichnis anwenden.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Wenn Sie feststellen, dass eine Forderung, die Sie bereits bezahlt haben, noch immer in Ihrer SCHUFA-Akte steht, sollten Sie aktiv werden. Es lohnt sich, zu prüfen, ob der Eintrag noch vorhanden ist, ob Sie Anspruch auf eine sofortige SCHUFA-Löschung haben und ob Sie eventuell auch Schadensersatz fordern können.
Wir helfen weiter!
Sollten auch Sie von einem unberechtigten Negativeintrag bei der SCHUFA betroffen sein, können Sie sich direkt, unkompliziert und vertrauensvoll an uns wenden.
Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und setzen uns für Sie ein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.