In einem am 12. Juni 2025 ergangenen Urteil (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, wie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei digital unterstützten Lernformaten anzuwenden ist. Das Gesetz aus den 1970er-Jahren sollte ursprünglich Verbraucher vor unzureichend geregelten Fernlehrangeboten schützen. Die aktuelle Entscheidung des BGH weitet nun den Geltungsbereich deutlich aus.
Hintergrund des Rechtsfalls
Verhandelt wurde über ein 9-monatiges „Business-Mentoring-Programm“ zum Preis von rund 47.600 Euro. Das Angebot umfasste unter anderem Online-Meetings, Lehrvideos, Hausaufgaben und persönliche Betreuung. Der Anbieter verfügte jedoch nicht über die nach dem FernUSG erforderliche Zulassung. Als ein Teilnehmer den Vertrag kündigte und bereits gezahltes Entgelt zurückforderte, verweigerte der Anbieter die Rückzahlung und klagte seinerseits die ausstehende Restsumme ein.
Keine Beschränkung auf Verbraucher
Nach Ansicht des BGH sind nicht nur Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern betroffen, sondern auch Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmern. Entscheidend ist, dass es sich um entgeltliche Wissens- oder Fähigkeitsvermittlung handelt, die auf Distanz stattfindet.
Der Gesetzeswortlaut und die Systematik sprechen für ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept, das nicht an die Person des Teilnehmers, sondern an die Art des Vertrags anknüpft. Demnach gilt das FernUSG auch bei Unternehmern.
Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching und Mentoring
Auch Online-Meetings gelten als Fernunterricht, sofern sie aufgezeichnet und später zur Verfügung gestellt werden. Bereits eine asynchrone Nutzungsmöglichkeit reicht aus, um die vom FernUSG geforderte „räumliche Trennung“ zu erfüllen (z.B. Live-Calls).
Die entscheidenden Kriterien liegen dabei bei einer entgeltliche Wissens- und Fähigkeitsvermittlung, überwiegend räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden sowie eine Kontrolle des Lernerfolgs. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Kenntnissen oder Fähigkeiten vermittelt werden, und auch Programme für Unternehmer, die auf Persönlichkeitsentwicklung oder unternehmerische Kompetenzen abzielen, können betroffen sein.
Niedrigschwellige Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle
Eine Überwachung des Lernfortschritts liegt bereits dann vor, wenn Gelegenheit besteht, Fragen zu stellen und Feedback zu bekommen – beispielsweise via Online-Meetings oder E-Mail (BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08). Es genügt bereits eine einzige Möglichkeit zur persönlichen Lernkontrolle, damit das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Ob die vorgesehene oder jedenfalls angelegte Lernkontrolle tatsächlich stattfindet, ist hierbei irrelevant.
Rechtsfolgen bei fehlender Zulassung
Liegt keine behördliche Genehmigung vor, wird der Vertrag als nichtig angesehen. Dem Teilnehmer steht grundsätzlich eine Rückerstattung zu. Der Anbieter kann allerdings einen sogenannten Wertersatz geltend machen, wenn er beweist, dass der Kunde andernfalls dieselbe Leistung bei einem zugelassenen Anbieter hätte einkaufen müssen.
Welche Rechte bestehen bei Online-Coaching-Verträgen?
Infolge der Nichtigkeit der Verträge besteht ein Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten Zahlungen. Sollten auch Sie eine rechtliche Beratung zu diesem Thema wünschen, können Sie sich unkompliziert und vertrauensvoll an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per E-Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.
Anbieter von Online-Coaching sollten ihre Programme und Verträge gründlich überprüfen und gegebenenfalls eine Zulassung beantragen, um erhebliche Rückzahlungsrisiken und die Nichtigkeit ihrer Verträge zu vermeiden.
Nils Bergert
Elisa Härder
Ines Heck
Manuel Hemm
Ingo Hochheim
Selina Hohe
Peter Huhn
Domenic Ipta
Kathrin Klein
Sophia Laas
Dr. Alexander Lang
Julian Pfeil
Magdalena Püschel
Thomas Rotzal
Susanna Schäfer
Valeria Schmidt
Christian Stadler
Alexander Stegmann
Jörg Steinbock
Bad Kissingen
Bamberg
Gerbrunn
Gotha
Kürnach
München
Randersacker
Rottendorf
Würzburg
