E-Mail-Adresse im Impressum muss echte Kommunikation ermöglichen

Der Fall, welchen das Landgericht München zu entscheiden hatte (Az. 33 O 3721/24). betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden.

E-Mail-Adresse ohne echte Kontaktmöglichkeit

Das beklagte Unternehmen, spezialisiert auf Internet-Performance und Cybersicherheit, führte in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse auf. Wer diese jedoch nutzte, erhielt lediglich eine automatisierte Antwort, in der darauf hingewiesen wurde, dass Support-Anfragen über diese Adresse nicht mehr bearbeitet werden. Stattdessen wurden Nutzer:innen auf ein Support-Portal verwiesen, wo diese selbstständig nach Lösungen suchen oder ein Ticket erstellen konnten. Zwar bot das Unternehmen weitere Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummern und ein Community-Forum an, doch die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse war die einzige explizit als elektronische Kontaktoption ausgewiesene.

Ein Wettbewerbsverein, der sich für faire Geschäftspraktiken einsetzt, sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten und erhob Klage auf Unterlassung. Das Unternehmen argumentierte, die E-Mail-Adresse sei formal vorhanden, diene jedoch nicht mehr als primärer Kommunikationsweg. Moderne Nutzer:innen würden ohnehin andere Kanäle wie Chats oder Support-Portale bevorzugen. Das Gericht musste daher klären, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse, die keine effektive Kommunikation ermöglicht, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Pflicht zur Erreichbarkeit mittels E-Mail

Die Impressumspflicht für digitale Dienste ist in Deutschland durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, dass die Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie umsetzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter eine E-Mail-Adresse angeben, die eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglicht. Diese Pflicht dient dem Verbraucherschutz: Nutzer:innen sollen ohne Umwege mit dem Anbieter in Kontakt treten können – etwa für Rückfragen, Beschwerden oder die Geltendmachung von Rechten.

Das Gericht betonte, dass die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse nicht ausreicht, wenn diese nicht tatsächlich für die Kommunikation genutzt wird. Eine automatisierte Antwort, die Nutzer:innen auf andere Kanäle verweist, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Sinn der Impressumspflicht liege darin, eine direkte und unkomplizierte Kontaktmöglichkeit zu schaffen. Eine E-Mail-Adresse, die lediglich als Weiterleitung dient, stelle dagegen ein Hindernis dar – und widerspreche damit dem Zweck der Regelung.

Irreführung durch Unterlassen: Wenn Form und Funktion auseinanderfallen

Das Gericht stufte das Verhalten des Unternehmens als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum erwecke bei Nutzer:innen den Eindruck, dass über diesen Weg eine tatsächliche Kommunikation möglich sei. Werde diese Erwartung jedoch enttäuscht – etwa durch eine standardisierte Abweisung statt einer Bearbeitung –, werde den Nutzer:innen eine wesentliche Information vorenthalten: die tatsächliche Erreichbarkeit des Unternehmens.

Selbst wenn andere Kommunikationswege zunehmend genutzt werden, bleibe die E-Mail ein etabliertes und weit verbreitetes Medium – insbesondere für formelle Anfragen oder rechtliche Belange. Die Pflicht zur Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse bestehe daher unabhängig von Nutzerpräferenzen oder internen Unternehmensprozessen.

Das Gericht verwies ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem DDG (2024) bewusst an der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse festgehalten habe. Eine Auslegung, die die E-Mail-Adresse als veraltet betrachtet, komme daher nicht in Betracht. Solange der Gesetzgeber diese Pflicht nicht explizit abschafft, bleibt sie verbindlich – unabhängig davon, ob Unternehmen andere Kanäle für effizienter halten.

Zusammenfassend unterstrich das LG München, dass die Impressumspflicht nicht nur formal erfüllt, sondern auch funktional umgesetzt werden muss. Eine E-Mail-Adresse, die keine echte Kommunikation ermöglicht, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar.

Erreichbarkeit per E-Mail ist keine Option, sondern Pflicht!

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass die Impressumspflicht keine formale Hürde, sondern ein zentraler Baustein des Verbraucherschutzes ist. Unternehmen sind nicht nur verpflichtet, eine E-Mail-Adresse anzugeben, sondern müssen auch sicherstellen, dass Nutzer:innen über diesen Weg tatsächlich kommunizieren können. Eine automatisierte Antwort, die auf andere Kanäle verweist, genügt diesen Anforderungen nicht – sie schafft vielmehr ein zusätzliches Hindernis und verstößt gegen den Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit.

Zwar mag man angesichts moderner Kommunikationswege diskutieren, ob die E-Mail-Pflicht noch zeitgemäß ist. Doch solange der Gesetzgeber diese Vorgabe nicht ändert, bleibt sie verbindlich. Unternehmen müssen ihre Impressen daher nicht nur technisch korrekt gestalten, sondern auch sicherstellen, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten tatsächlich funktionieren.

Wer Nutzer:innen auf Support-Portale oder Chats verweisen möchte, kann dies zusätzlich tun – die E-Mail-Adresse als direkte Kontaktmöglichkeit darf jedoch nicht wegfallen oder unbearbeitet bleiben.

Die Entscheidung ist damit nicht nur eine Klärung der rechtlichen Pflichten, sondern auch ein Appell an Unternehmen, die Erreichbarkeit ihrer Kunden ernst zu nehmen. Sie unterstreicht, dass Transparenz und Zugänglichkeit keine Optionen, sondern gesetzliche Verpflichtungen sind.

Kontaktieren Sie uns gerne, um sich über Ihre Möglichkeiten und rechtlichen Handlungsspielräume zu informieren – ob zur Prävention oder bei bereits eingetretenen Beanstandungen. Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/allgemeine-mandatsannahme – vertrauensvoll an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.

Domenic Ipta
Domenic Ipta Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de