Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 5. Mai 2025 (Az. 8 U 1482/24) ein bedeutendes Urteil zur Haftung von Banken bei Phishing-Angriffen gefällt.
Im Mittelpunkt stand das pushTAN-Verfahren der Sparkassen und die Frage, ob dieses den Anforderungen an eine „starke Kundenauthentifizierung“ gemäß § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) entspricht.
Hintergrund der Entscheidung
Ein Kunde der Sparkasse nutzte das Online-Banking über das S-pushTAN-Verfahren. Nach Erhalt einer Phishing-E-Mail und anschließenden Anrufen von Betrügern, die sich als Sparkassenmitarbeiter ausgaben, genehmigte er mehrere Freigaben in der App. Diese umfassten die Erhöhung des Tageslimits und zwei Echtzeitüberweisungen, was zu einem Gesamtschaden von über 49.000 Euro führte. Der Kunde gab an, dass ihm in der S-pushTAN-App keine spezifischen Empfängerdaten oder Beträge angezeigt wurden, sondern lediglich allgemeine Freigabeaufforderungen für „Aufträge“.
Rechtliche Einordnung
Gemäß § 55 ZAG in Verbindung mit Art. 97 PSD2 ist bei Zugriff auf sensible Zahlungsdaten und bei der Auslösung von Zahlungsvorgängen eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich. Diese muss mindestens zwei der folgenden Elemente umfassen:
- Wissen (z.B. Passwort, PIN)
- Besitz (z.B. Mobilgerät mit TAN-Apps)
- Inhärenz (z.B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung)
Ausnahmen gelten nur eingeschränkt und nicht bei Einsicht in weiterführende Zahlungsinformationen.
Das OLG Dresden stellte fest, dass der Sparkasse ein Mitverschulden anzulasten ist, da das verwendete pushTAN-Verfahren nicht den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung entsprach. Der Login zum Online-Banking erfolgte nur mit Anmeldename und PIN – ohne dass eine zweite vorgeschriebene Authentifizierungskomponente verwendet worden ist.
Trotz eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden wurde der Bank ein anteiliger Schadensersatz von 20 % der Schadenssumme zugesprochen.
Empfehlung für Banken und Verbraucher
| Banken | Verbraucher |
|---|---|
| starken Kundenauthentifizierung (SKA) bereits beim Login statt erst bei Transaktionen | Bewusstsein für Phishing-Risiken – kritische Prüfung verdächtiger Anfragen |
| Transparente TAN-Nachrichten mit detaillierten Zahlungsdaten | Anzeichnung bei Betrug und sofortige Sperrung betroffener Konten |
| Kontinuierliche Sicherheitsupdates für Authentifizierungsmethoden | Sofortsicherung von Beweisen (Screenshots, Meldedokumente) |
Phishing: Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
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- Beweismittel sichern: Wir sorgt dafür, dass alle relevanten Beweismittel – wie E-Mail-Kommunikation oder Transaktionsübersichten – gesichert werden, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
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