Elektrogesetz mit neuen Pflichten – was Händler jetzt wissen müssen

Das ElektroG wurde zuletzt reformiert und mit der Novelle sind auf Händlerseite zahlreiche verschärfte Pflichten hinzugekommen. Diese Regelungen zielen darauf ab, Lücken bei Rücknahme, Registrierung und Information zu schließen – insbesondere im Online-Handel und bei Versandflächen. Wer als Händler diese Pflichten nicht beachtet, riskiert ordnungsrechtliche Sanktionen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Das neu überarbeitete Elektrogesetz kommt mit verschärften Pflichten für Händler

Im Wesentlichen betreffen die Reformen folgende Aspekte:

1. Registrierungspflicht / WEEE-Nummer

  • Nur Geräte dürfen vertrieben werden, die ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind.
  • Händler müssen prüfen, ob ihre Lieferanten die Registrierung vornehmen, und im Zweifel selbst als „Quasi-Hersteller“ haften, wenn sie bewusst oder fahrlässig Geräte ohne Registrierung anbieten oder weitergeben.
  • Die WEEE-Registrierungsnummer muss in geschäftlichem Verkehr geführt werden, z. B. auf der Rechnung oder im Shop-Impressum.

2. Rücknahmepflichten

  • Händler mit einer Verkaufs-, Lager- und Versandfläche für Elektro-/Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, kleine Altgeräte (max. 25 cm Kantenlänge) ohne Kaufverpflichtung zurückzunehmen.
  • Bei Fernabsatz (Online-Handel) müssen Händler für bestimmte Gerätekategorien (z. B. Große Geräte, Bildschirme etc.) eine kostenfreie Rücknahme bzw. Abholung beim Kunden ermöglichen, wenn ein neues Gerät geliefert wird.

3. Informationspflichten

  • Händler müssen Endverbraucher informieren über Rückgabemöglichkeiten, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne, getrennte Erfassung von Altgeräten und Altbatterien, Datenlöschung etc.
  • In Online-Shops sind sichtbare Hinweise zu Elektro-Altgeräteentsorgung einzubinden, z. B. über eine spezielle Schaltfläche oder einen deutlich gekennzeichneten Bereich.

4. Kennzeichnungspflichten

  • Elektrogeräte müssen u.a. dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller erkennbar ist, sowie mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“.

Folgen bei Verstößen

Wer diese Pflichten des Elektrogesetzes verletzt, muss mit zwei Ebenen von Sanktionen rechnen:

1. Bußgelder / Ordnungswidrigkeiten

  • Behörden können erhebliche Bußgelder verhängen – z. B. bei Verkauf ohne Registrierung oder bei Nichterfüllung von Rücknahme- oder Informationspflichten.
  • Das Elektrogesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000,00 Euro vor.

2. Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

  • Mitbewerber können Verstöße gegen das Elektrogesetz geltend machen, insbesondere wenn Marktverhaltensregeln verletzt werden (z. B. fehlende Registrierung, fehlende Kennzeichnung, mangelnde Information).
  • Unterlassungserklärungen, Kostenübernahmen (Abmahnkosten), ggf. Schadenersatz können gefordert werden.

Der Markt reagiert schnell

So ergingen in den letzten Jahren nach entsprechenden Beanstandungen von Wettbewerbern zahlreiche Urteile wegen Verstößen gegen das Elektrogesetz, wie z.B. folgende:

LG Köln, Urteil vom 23.07.2024 (Az. 84 O 124/23): In diesem Fall geht es um einen Verstoß gegen die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.

OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2021 (Az. 4 U 72/20): Hier ging es um das Fehlen der Kennzeichnung eines Geräts mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (§ 9 Abs. 2 ElektroG).

OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2021 (Az. 6 U 17/21): In diesem Fall gin ges unter anderem um nicht angebrachte Pflichtkennzeichnungen nach § 9 Abs. 1 ElektroG.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.05.2021 (Az. 6 U 39/20): Bei dieser Streitigkeit ging es um einen Vertrieb von Elektrogeräten, welche nicht bei der nach dem Elektrogesetz zuständigen Stelle mit der für das jeweilige Elektro- und Elektronikgerät zugehörigen Marke und zugehörigen Geräteart registriert waren, § 6 Abs. 2 ElektroG.

Unsere Unterstützung für einen rechtssicheren Geschäftsauftritt und Vertrieb

Unsere Kanzlei unterstützt Sie proaktiv bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Shops und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Elektrogesetzes – von der Registrierung über die korrekte Kennzeichnung bis hin zu Rücknahme- und Informationspflichten. So vermeiden Sie Abmahnungen und Bußgelder.

Sollten Sie bereits eine Abmahnung oder eine behördliche Beanstandung erhalten haben, stehen wir Ihnen ebenfalls mit unserer Erfahrung und spezialisierten Rechtsberatung zur Seite, prüfen die Vorwürfe und entwickeln eine Strategie zur Abwehr oder Minimierung der Ansprüche.

Gerade im Wettbewerbsrecht gilt: Es ist besser, im Vorfeld etwas Aufwand in die rechtssichere Gestaltung zu investieren, als hinterher hohe Kosten für Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Verfahren tragen zu müssen. Nicht nur die Behörden beobachten den Markt, auch Mitbewerber haben wechselseitig ihre Angebote stets im Blick.

Kontaktieren Sie uns gerne, um sich über Ihre Möglichkeiten und rechtlichen Handlungsspielräume zu informieren – ob zur Prävention oder bei bereits eingetretenen Beanstandungen. Sie können sich direkt und unkompliziert über unsere digitale Mandatsannahme – abrufbar unter https://dima.steinbock-partner.de/allgemeine-mandatsannahme – vertrauensvoll an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir für Sie auch per Mail unter info@steinbock-partner.de oder telefonisch zur Verfügung.

Christian Stadler
Christian Stadler Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de